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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e) Militärpensionen. § 199.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Allgemeine Beendigungsgründe. § 195.
  • b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
  • c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. § 197.
  • d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
  • e) Militärpensionen. § 199.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

568 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 199. 
Vollrente, der dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht 
(Teilrente)**. Die Vollrente erhöht sich bei den Personen, die 
pensionsfähige Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen um ?®ıoo 
dieser zuletzt bezogenen Zuschüsse?. Kapitulanten bei vollendeter 
18 jähriger Dienstzeit und nicht verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten 
50/100 der Vollrente, deren Betrag mit jedem weiteren Dienstjahr um 
&/joo bis auf den vollen Betrag der Vollrente steigt?*. Daneben 
kommen Kriegszulagen und Verstümmelungszulagen in ähnlicher 
Weise, wie bei den Offizieren vor. 
Durch zwölfjährige Dienstzeit erwerben die Kapitulanten den 
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, d. h. die 
Verleihung ‘des Rechtes auf Anstellung in Subaltern- und Unter- 
beamtenstellen des Zivildienstes, wenn sie zum Beamten würdig 
und brauchbar erscheinen ?”. Der Zivilversorgungsschein steht auch 
Kapitulanten mit einer weniger als zwölfjährigen Dienstzeit zu, 
die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht mehr 
verwendet und deshalb entlassen werden, wenn sie würdig und 
zum Beamten brauchbar sind®. Neben der Rente kann Unter- 
offizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, 
ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen 
werden®. Wird einem Kapitulanten mit zwölfjähriger Dienstzeit 
der Zivilversorgungsschein wegen mangelnder Brauchbarkeit zum 
Beamten nicht erteilt, so erhält er eine laufende Geldentschädigung 
(Zivilversorgungsentschädigung) von 12 Mk. monatlich. Diese kann 
auch denen bewilligt werden, die den Zivilversorgungsschein wegen 
mangelnder Würdigkeit zum Beamten nicht erhalten, sofern sie 
nicht durch ihr Verhalten einen Mangel an ehrliebender Gesinnung 
bekundet haben. Statt des Zivilversorgungsscheines kann eine 
einmalige Geldsumme von 1500 Mk. gewährt werden*°. Die Inhaber 
des Zivilversorgungsscheines heißen Militäranwärter, ihre An- 
stellung im Zivildienst ist durch den Bundesrat geregelt®', 
* M.P.G. $ 9. 
ss M.P.G. $ 10. 
2 M.P.G.$ 11. 
°7 M.V.G. g 15. — Hierbei findet eine Hinzurechnung von Kriegsjabren 
und eine Doppelrechnung der Dienstzeit nicht statt. 
28 M.V.G. $ 16. — Als aktiver Dienst gilt auch der Garnisondienst. 
®® M.V.G. $ 17. Dabei kann es sich um Personen handeln, die wegen 
ihrer Dienstentschädigung in ihrem früheren Berufe nieht mehr ordentlich vor- 
wärts kommen können. - 
OMV.G.$ 21. 
„U M.V.G. $ 18: Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, bei den Versicherungsanstalten, gowie 
bei ständischen und solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mittelu 
des Reiches, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch mit Aus- 
schluß des Forstdienstes, sollen nach Maßgabe der vom Bundesrate fest- 
zustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Zivil- 
versorgungsscheins (Militäranwärtern) und Tnhabern des Anstellun ZB. 
besetzt werden. — Zurzeit gelten die Grundsätze vom 20. Juni 1907 (2.Di. 
. 309).
	        

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