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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Dienst im Beurlaubtenstande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • 1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. § 200.
  • 2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
  • 3. Ersatzreserve. § 202.
  • 4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. § 203.
  • 5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
  • 6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Ill. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 575 
und Schwarzen Meeres keine Anwendung findet®®, 2. P ersonen, 
die ein geistliches Amt in einer mit Korporations- 
rechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden 
Religionsgesellschaft bekleiden. Diese dürfen zum Dienste 
mit der Waffe nicht herangezogen werden®. 3. Die schiff- 
fahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres 
und der Landwehr. Sie sollen im Sommer zu Übungen nicht 
eingezogen werden®®. 
2. Die zum aktiven Dienste einberufenen Personen des Be- 
urlaubtenstandes treten während der Dauer des aktiven 
Dienstverhältnisses vollkommen in das Verhältnis von aktiven 
PersonendesSoldatenstandes. Sie haben die diesen obliegen- 
den Pflichten zu erfüllen und genießen die ihnen zustehenden Rechte. 
Insbesondere sind sie in demselben -Umfange wie aktive Personen 
des Soldatenstandes zur Erfüllung der militärischen Dienstobliegen- 
heiten und zum militärischen Gehorsam verbunden; sie stehen unter 
den Vorschriften des ‚Militärstrafgesetzbuches und der Disziplinar- 
ordnung und unter der Gerichtsbarkeit der Militärgerichte. Ander- 
seits haben sie in demselben. Umfange wie aktive Personen des 
Soldatenstandes Anspruch auf Löhnung und Besoldung. Pensions- 
ansprüche können sie dagegen lediglich auf Grund einer Dienst- 
beschädigung, nicht auf Grund des Ablaufes einer bestimmten 
Dienstzeit geltend machen. Bei der Feststellung des Betrages der 
Pension wird als Dienstzeit nur die Zeit berlicksichtigt, während der 
sie aktiven Militärdienst geleistet haben. Im übrigen finden auf die 
Berechnung der Dienstzeit dieselben Grundsätze wie bei aktiven 
Personen des Soldatenstandes Anwendung. Der Zivildienst kommt 
jedoch nicht in Anrechnung, wenn sich die betreffenden Personen 
zur Zeit der Pensionierung noch im aktiven Zivildienste befinden ®%, 
, „Auch die gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die bürger- 
lichen Verhältnisse der aktiven Personen des Soldatenstandes 
beziehen, finden auf Reservisten ‚ Landwehrleute und Seewehrleute 
für die Zeit, während der sie zum aktiven Dienste berufen sind, 
Anwendung. Nur die Vorschriften, die ausdrücklich auf die Militär- 
Personen des Friedensstandes, oder die Personen des aktiven Dienst- 
Standes beschränkt sind, haben für die Personen des Beurlaubten- 
standes keine Geltung. Demgemäß bedürfen die zum aktiven Dienst 
einberufenen Reservisten, Land- und Seewehrleute zur Verheiratung, 
zum Betrieb eines Gewerbes und zur Übernahme von Vormund- 
schaften keinerlei Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten; ebenso- 
wenig sind sie berechtigt, mit Rücksicht auf ihr Militärdienstverhältnis 
ormundschaften abzulehnen”. Sie haben ferner keinen Anspruch 
auf Freiheit ihres dienstlichen Einkommens von Kommunal- 
steuern, und die Befreiung ihres Militäreinkommens von direkten 
rm .n. - 
%2 R.M.G. 8 59. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 4, $ 21. 
* R.M.G. $ 65. 
® R.Kontr.G. $ 4. 
2 Vgl. oben $ 199. 
2 R.M.G. $$ 40, 41, 43.
	        

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