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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Militärlasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Friedensleistungen. § 209.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 208.
  • 2. Friedensleistungen. § 209.
  • 3. Kriegsleistungen. § 210.
  • 4. Rayonbeschränkungen. § 211.
  • 5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. § 212.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Militärlasten. $ 209. 598 
regierender Fürstenhäuser, der standesherrlichen und einiger sonstigen 
auf Grund besonderer Rechtstitel befreiten Familien, der Gesandten 
und des Gesandtschaftspersonals und unter Voraussetzung der Gegen- 
seitigkeit der Berufskonsuln, 2. öffentliche Gebäude nach näherer 
Bestimmung des Gesetzes, 3. neu erbaute oder wieder aufgebaute 
Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalender- 
Jahr, in dem sie bewohnbar bzw. nutzbar geworden sind !%. Streitig- 
keiten über die Pflicht zur Quartierleistung und deren Umfang 
sind im Verwaltungswege zu erledigen; landesgesetzlich kann ver- 
waltungsgerichtliches Verfahren zugelassen sein". Die früher ein- 
zelnen Gemeinden vertragsmäßig eingeräumten Befreiungen von 
der Quartierlast sind durch das Reichsgesetz für aufgehoben zu er- 
achten 12. Der Quartierträger kann seine Verpflichtungen entweder 
durch Überlassung seiner eigenen Räumlichkeiten oder durch Stellung 
anderweiter Quartiere erfüllen !®, 
Für das gewährte Quartier wird dem Quartierträger eine Ent- 
schädigung (Servis) gezahlt!*. Ihre Höhe bestimmt sich durch 
zwei Momente: die Ausdehnung der überlassenen Räumlichkeiten, 
die sich ihrerseits ‚wieder nach der Charge des Einquartierten 
zu richten hat, und den Preisverhältnissen des Ortes, in dem die 
Einquartierung stattfindet!. Die Entschädigungssätze sind durch 
einen Tarif festgesetzt, der sechs Ortsklassen (Berlin und I—V) unter- 
scheidet. Die Klasseneinteilung unterliegt einer fünfjährigen periodi- 
schen Revision, die im Wege der Gesetzgebung zu erfolgen hat®. 
Durch kaiserliche mit Zustimmung des Bunderates erfolgende An- 
ordnung kann ein Ort aus einer niederen in eine höhere Servisklasse 
versetzt werden !”, Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung liegt 
dem Reichsfiskus ob; die Entschädigung üche der Quartierträger 
müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des 
auf die Einquartierung folgenden Kalenderjahres beim Gemeinde- 
vorstande bzw. der laufsichtsbehörde angemeldet werden ®. 
Die Gewährung einer weiteren Entschädigung an die Quartierträger 
aus den Mitteln des Einzelstaates oder der Gemeinde erscheint reichs- 
&esetzlich nicht ausgeschlossen ". , . 
Die Verteilung der Quartierlast erfolgt auf die Gemeinden 
oder Gutsbezirke im ganzen; die Unterverteilung geschieht 
durch die Gemeindebehörden oder den Gutsbesitzer®. Die Ge- 
0 QLG.gA. 
U Dies ist i hl in bezug auf die Quartierleistung, als in 
bezug auf die Stellung Yon Vorspann und Fourage der Fall. (G. vom 14. Juni 
2 N. 21. 
Bi Se de ‚ Annalen 1874, S. 10491. 
u Q.L.G. $8 3, 15, 16. 
1 Q.L.G. 8 3. 
n ere 
26. Juli 1897. 
» Val. Ss 5 Fon Annalen S. 1048° und die „erhandlungen in der Reichs- 
"seeitzung . Juni 1868 (Sten.Ber. 8. 483 ff). Bayr. V.G.H. 18, 208. 
20 Q. 
gm 16 
.G. 88 5, 18. 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 38 
2. — Die jetzige Klasseneinteilung beruht auf dem R.G. vom
	        

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