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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Militärlasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Friedensleistungen. § 209.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 208.
  • 2. Friedensleistungen. § 209.
  • 3. Kriegsleistungen. § 210.
  • 4. Rayonbeschränkungen. § 211.
  • 5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. § 212.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

5096 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 209. 
last und die Gewährung der Naturalverpflegung bestehenden Grund- 
sätze zu geschehen *!. Ein Besitzer, der aus seinen Beständen den 
Bedarf für mehr als 25 Pferde geliefert hat, kann nach seiner Wahl 
entweder Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militär- 
magazin beanspruchen *. 
4. Transportmittel. 
Die Armeetransporte können auf Fuhrwerken, Schiffen oder 
Eisenbahnen befördert werden. Dem entsprechend besteht eine drei- 
fache Verpflichtung zur Stellung von Transportmitteln. 
a) Stellung von Vorspann, d.h. Fuhrwerken, Gespann und 
Gespannführern. Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber den 
auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnierungen befindlichen Truppen- 
teilen. Sie ist subsidiär, d. h. sie tritt nur ein, wenn der Beda 
im Wege des Vertrages gegen einen Preis, welcher den vom Bundesrat 
festgestellten Vergütungssatz nicht übersteigt, nicht rechtzeitig hat 
sichergestellt werden können. Der Vorspann soll in der Regel nicht 
länger als einen Tag benutzt werden; nur in den dringendsten Fällen 
ist eine längere Benutzung zulässig. Verpflichtet zur Stellung von 
Vorspann sind alle Besitzer von Zugtieren und Wagen. In erster 
Linie werden jedoch die Personen herangezogen, die aus dem Ver- 
mieten ihrer Tiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens 
ein Gewerbe machen. Befreit von der Stellung des Vorspanns sind: 
die Mitglieder der regierenden deutschen Familien hinsichtlich der 
für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde, die Gesandten 
und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte, die Staats- und 
Privatgestüte sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich ihrer Zucht 
tiere und Remonten, Offhiziere, Beamte, Seelsorger, Ärzte und Tier- 
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes 
notwendigen Pferde, die Posthalter hinsichtlich der von ihnen vertrags- 
mäßig zu haltenden Pferde*. Die für den Vorspann zu gewährende 
Entschädigung ist eine doppelte: Entschädigung für Benutzung und 
Entschädigung für Verlust und Beschädigung. Die Vergütung für 
Benutzung erfolgt tageweise und bestimmt sich nach den vom Bundes- 
rat von Zeit zu Zeit bezirksweise festzustellenden Vergütungssätzen, 
die nach den im Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normieren sind. 
Reichen diese Vergütungssätze unter besonderen Verhältnissen nicht 
aus, so kann sie die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem 
die Übungen stattfinden, auf Grund sachverständigen Gutachtens 
erhöhen. Die Vergütung für Verlust und Beschädigung besteht ın 
dem vollen Ersatz der durch Verlust, Beschädigung und außer- 
gewöhnliche Abnutzung eingetret ermögensverminderung, voraus- 
gesetzt, daß sie ohne Verschulden des Eigentümers oder des von ihm 
gestellten Gespannführers entstanden ist. Die Feststellung erfolgt, 
wenn eine Einigung nicht stattfindet, durch sachverständige Schätzung **. 
Die Verteilung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe der für die 
  
“N.LG. ss 2, 6-8, 16 
“2 NLG. S 5 
43 . . . . 
“N.LG. \ 9, N. 1L$ 14
	        

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