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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Militärlasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Friedensleistungen. § 209.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 208.
  • 2. Friedensleistungen. § 209.
  • 3. Kriegsleistungen. § 210.
  • 4. Rayonbeschränkungen. § 211.
  • 5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. § 212.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Militärlasten. $ 209. . 597 
Quartierlast, Verpflegung und Fouragelieferung geltenden Grundsätze. 
Auch die Entschädigungsansprüche wegen Benutzung sind in der- 
selben Frist, die für die angegebenen anderweiten Leistungen fest- 
gesetzt ist, anzumelden. Dagegen muß die Anmeldung der Ersatz- 
ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung binnen vier Wochen 
nach Eintritt des Verlustes oder der Beschädigung erfolgen #. 
b) Stellung von Schiffsfahrzeugen. Diese Verpflichtung 
besteht gegenüber der kaiserlichen Marine für Truppentransporte an 
und von Bord der Kriegsschiffe und für Ausrüstungen der Schiffe 
an Orten, an denen die Marine keine Depots besitzt. Sie ist sub- 
sidiär, d. h. sie besteht nur insoweit, als die eigenen Fahrzeuge der 
Marine nicht ausreichen und anderweite im Wege des Vertrages 
nicht beschafft werden können. Verpflichtet sind alle Besitzer von 
Schiffsfahrzeugen. Die Entschädigung ist auch hier eine doppelte: 
Entschädigung für Benutzung und Entschädigung für Verlust und 
Beschädigung. Die Feststellung beider erfolgt, wenn eine Einigung 
nicht stattfindet, durch sachverständige Schätzung. Die Requisition 
der Schiffe geschieht durch Vermittelung der zuständigen Hafen- 
behörde, die Anmeldung der Entschädigungsansprüche wegen Be- 
nutzung muß im Laufe des folgenden Kalenderjahres, die Anmeldung 
der Ersatzansprüche wegen Verlust und Beschädigung binnen vier 
Wochen erfolgen *. 
c) Beförderung von Truppen und Armeematerial 
auf den Eisenbahnen. Da die Eisenbahnen als öffentliche 
Verkehrsanstalten die allgemeine Verpflichtung haben, Personen und 
Güter zu befördern, so. besteht die ihnen auferlegte spezielle Militär- 
last nur darin, daß sie die Beförderung von Truppen und Armee- 
material zu ermäßigten Sätzen übernehmen müssen. Diese Sätze 
werden durch einen vom Bundesrat erlassenen Tarif festgestellt 7. 
5. Benutzung von Grundstücken, Brunnen, Tränken 
und Schmieden. 
Während in den vorher erwähnten Fällen die von den Militär- 
lasten betroffenen Personen die Pflicht zu einer positiven Leistung 
baben, besteht hier ihre Verpflichtung lediglich in einem Dulden. 
Sie sind verpflichtet, sich die Benutzung gewisser ihnen gehörender 
Vermögensobjekte durch die Truppen gefallen zu lassen. Diese Ver- 
pflichtung besteht für Grundbesitzer in bezug auf ihre Grundstücke 
mit gewissen gesetzlich bestimmten Ausnahmen *°, für Besitzer von 
Tränken und Brunnen hinsichtlich dieser Tränken und Brunnen, für 
Besitzer von Schmieden hinsichtlich ihrer Schmieden. Den Grund- 
besitzern und den Besitzern von Tränken und Brunnen ist für 
etwaige Beschädigungen Ersatz zu leisten, den Schmieden dagegen 
schon für die bloße Benutzung eine Vergütung zu zahlen. ie 
# N.L.G. 8$ 2, 6-8, 14. 
*# N.L.G. \ 10, 14, 16. 
4 R.Verf. Art. 47. N.L.G. $15. Maßgebend ist jetzt die Militärtransport- 
ordnung für Eisenbahnen im Frieden vom 18. Jan. 1899. 
# Der $ 11 des N.L.G. spricht diese Verpflichtung zwar nicht aus, setzt 
sie aber voraus. Vgl. Seydel, Annalen 1875 S. 1095'; Laband 4, 282; 
Gierke 2, 410; Otto Mayer 2, 173.
	        

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