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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Militärlasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Rayonbeschränkungen. § 211.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 208.
  • 2. Friedensleistungen. § 209.
  • 3. Kriegsleistungen. § 210.
  • 4. Rayonbeschränkungen. § 211.
  • 5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. § 212.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

606 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 211. 
Anlagen oder Arbeiten auf Grundstücken überhaupt nicht oder nur 
mit Genehmigung der zuständigen militärischen Organe vorzunehmen. 
Letztere können die Genehmigung in einzelnen Fällen nach freiem 
Ermessen erteilen oder verweigern, in anderen sind sie zur Erteilung 
verbunden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. 
Zu den Rayonbeschränkungen kommen im Falle der Armierung der 
Festung noch Verpflichtungen der Grundbesitzer zu einem positiven 
Handeln, namentlich zur Wegräumung gewisser Anlagen. 
Die zuständigen Organe in Rayonangelegenheiten sind die 
Festungskommandantur und in höherer Instanz die Reichsrayon- 
kommission, eine ständige Militärkommission, in welcher die Staaten 
vertreten sind, in deren Gebiete Festungen liegen, und deren Mit- 
glieder vom Kaiser berufen werden®. 
Die Beschränkungen, denen die Grundstücke in der Nähe von 
Festungen unterliegen, sind nach Lage und Entfernung der einzelnen 
Grundstücke verschieden. Zu diesem Zwecke zerfällt die Umgebung 
der Festung in verschiedene Bestandteile: 1. die drei Rayons. 
Von diesen geht der erste von der Umwallung bis zur Entfernung 
von 600 m, umfaßt aber außerdem bei Festungen, die an Gewässern 
belegen sind und besondere Kehlbefestigungen haben, das Terrain 
zwischen diesen und dem Ufer. Der zweite Rayon reicht von der 
äußeren Grenze des ersten bis zu einer weiteren Entfernung von 
375 m, der dritte von der äußern Grenze des zweiten bis zu einer 
weiteren Entfernung von 1275 m. Detachierte Forts haben nur zwei 
Rayons; bei ihnen wird das Terrain, das sonst den zweiten und 
dritten Rayon bildet, zusammengefaßt und unterliegt den für 
den dritten Rayon gegebenen Beschränkungen®. 2. Die Zwischen- 
rayons. Darunter versteht man den Raum zwischen mehreren 
zusammenhängenden Befestigungslinien, die voreinander liegen. Die 
Zwischenrayons zerfallen in strenge und einfache. Die ersteren 
enthalten das Terrain in einem Abstande von 75 m von der zurück- 
liegenden oder inneren Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der 
einfache Zwischenrayon?’. 3. Die Esplanade, d. h. der vor den 
stadtwärts gewendeten Werken einer Zitadelle liegende Rayonbezirk ®. 
Bei Neuanlage von Befestigungen werden die beiden 
ersten Rayons, etwaige Zwischenrayons und Esplanaden vermessen 
und durch sogenannte Rayonsteine bezeichnet. Die Setzung der 
Rayonsteine hat den Charakter einer Verwaltungsverfügung, durch 
welche den Grundbesitzern, die innerhalb des Rayons Grundstücke 
besitzen, verboten wird, die durch das Rayongesetz verbotenen 
Arbeiten daselbst vorzunehmen. Es findet sodann eine urkundliche 
Aufzeichnung der Rayonverhältnisse durch den Rayonplan und 
. „> Ray.G. $ 31. — Die Reichsrayonkommission entscheidet endgültig über 
die Beschränkungen und insbesondere über Einsprüche gegen Anordnungen 
und Entscheidungen der Kommandanturen in Rayonangelegenheiten. Vgl. 
Handb. f. d. Deutsche Reich XIV. 
% Ray.G. 88 2-6. 
7 Ray.G. | 2, 7. 
e Ray.G. 5 2. 
 
	        

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