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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Vermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Reichsvermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verwaltungsvermögen. § 214.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • I. Reichsvermögen.
  • 1. Verwaltungsvermögen. § 214.
  • 2. Finanzvermögen. § 215.
  • II. Staatsvermögen.
  • III. Gemeindevermögen. § 218.
  • IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 219.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

620 Fünftes Buch. $ 214. 
treten zu lassen. Eine solche ist durch ein besonderes Reichsgesetz 
erfolgt. 
I. Nach diesem Gesetze stehen Eigentum und sonstige 
dingliche Rechte an allen Gegenständen, die einer verfassungs- 
mäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung dienen, dem 
Deutschen Reiche in dem Umfange zu, in dem sie früher den 
einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben®. Der Übergang der 
Rechte auf das Reich tritt in dem Momente ein, in dem die betreffende 
Verwaltung auf das Reich übergeht, d. h. ihre Kosten von dem Reiche 
übernommen werden®. Er erfolgt unmittelbar durch Gesetz, so daß 
also auch bei Rechten an Grundstücken eine Eintragung in die Grund- 
bücher nicht notwendig ist”. Von dem Übergang in das Eigentum 
des Reiches sind jedoch ausgeschlossen ?: 
a) solche beim Erlaß des Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwal- 
tung dienenden Grundstücke oder deren gesetzliche Zubehörungen, 
die nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen 
der Benutzung des Staatsoberhauptes oder der Apanagierung der Mit- 
glieder des regierenden Hauses gewidmet waren, 
b) Grundstücke, die bei dem Übergange in eine Verwaltung des 
Reiches dieser nur auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder 
mietweise überlassen sind; 
c) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Be- 
bauung eines im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen 
Grundstückes von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den 
darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind; 
d) Grundstücke, die beim Übergange in die Verwaltung des 
Reiches dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, viel- 
mehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als 
die aus ihnen fließenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit ver- 
rechnet: wurden !°; 
e) Grundstücke, die zu einem Teile von einer Reichsverwaltung, 
zu einem andern Teile von einer Landesverwaltung benutzt werden, 
sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine be- 
stimmte Zeit oder auf Widerruf oder mietweise eingeräumt ist. An 
diesen Grundstücken hat das Reich weder Eigentum noch Miteigen- 
tum, sondern nur das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange. Die 
* R.G. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer 
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (R.G.Bl. S. 113). 
5 R.G. vom 25. Mai 1873 T 
® Vgl. Laband, Staatsrecht 4, 361. 
" Vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Planck und des Bericht- 
erstatters Abgeordneten Becker in der Reichstagssitzung vom 26. April 1873 
(Sten.Ber. 1, 361 und 362), Laband 4, 361. 
8 R.G. vom 25. Mai 1873 8 2. . ag 
® Dahin gehören namentlich Grundstücke, die vor dem Übergang in die 
Reichsverwaltung_ zum Verkauf bestimmt waren, um mit dem Erlöse andere, 
bereits angeschaffte Grundstücke zu bezahlen, deren Verkauf aber wegen un- 
günstiger onjunktur unterbleiben mußte. . 
\ 16 z. B. landwirtschaftliche Grundstücke bei fiskalischen Posthaltereien 
in Preußen.
	        

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