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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verbrauchssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Zuckersteuer. § 237.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • a) Allgemeine Grundsätze. § 234.
  • b) Salzsteuer. § 235.
  • c) Tabak- und Zigarettensteuer. § 236.
  • d) Zuckersteuer. § 237.
  • e) Branntweinsteuer. § 238.
  • f) Biersteuer. § 239.
  • g) Schaumweinsteuer. § 240.
  • h) Zündwarensteuer. § 241.
  • i) Leuchtmittelsteuer. § 242.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Steuern. $ 237. 083 
zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hat?. Zuckerabläufe 
(Syrup, Melasse) und Rübensäfte unterliegen der Zuckersteuer im 
allgemeinen nicht, der Bundesrat kann sie ihr aber zum vollen oder 
einem ermäßigten Satze unterstellen, Rübensäfte jedoch nur, so weit 
sie nicht in Hausbaltungen ausschließlich zum eigenen Gebrauche 
bereitet werden. Die betreffenden Bestimmungen sind dem Reichs- 
tage sofort, bzw. bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen 
und außer Kraft zu setzen, soweit dieser es verlangt®. Der Betrag 
der Zuckersteuer ist 14 Mk. von 100 kg Nettogewicht*. Die 
Steuerpflicht liegt dem Inhaber derjenigen Zuckerfabrik ob, 
aus welcher der Zucker in den freien Verkehr tritt. Der Zucker 
haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte 
Dritter, d. h. dem Fiskus steht an dem Zucker für seine Steuer- 
forderung ein Pfandrecht zu, das gegen jeden Besitzer desselben 
geltend gemacht werden kann. 
Die Steuer wird fällig‘, wenn der Zucker aus der Steuer- 
kontrolle, der er während der Herstellung und Aufbewahrung in 
der Fabrik unterliegt, in den freien Verkehr tritt. Eine Stundung’ 
derselben kann gegen Sicherheitsleistung für die Frist von sechs 
Monaten erfolgen. 
Steuerfrei ist der Zucker, der unter Steuerkontrolle ausgeführt 
wird®. Außerdem kann inländischer Rübenzucker nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrates zur Viehfütterung oder zur Herstellung 
von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei ab- 
gelassen, muß jedoch in diesem Falle regelmäßig einer Denaturierung 
unterworfen werden®. Eine Rückerstattung der Zuckersteuer 
vermeiden, wurde durch Reichsgesetze zunächst eine Herabsetzung der Ausfuhr- 
vergütung und schließlich auch eine mäßige Heraufsetzung der Zuckersteuer 
herbeigeführt (R.G., betr. die Steuervergütung für Zucker vom 7. Juli 1888. 
R.G., betr. die Steuervergütung für Zucker vom 13. Mai 1885. R.G., die Be- 
steuerung des Zuckers betr. vom 1. Juni 1886). Die betreffenden Maßnahmen 
erwiesen sich jedoch als unzulänglich. Im Jahre 1887 wurde endlich eine um- 
fassende Reform der Zuckersteuer vorgenommen, die Materialsteuer und die 
Ausfuhrvergütung herabgesetzt und erstere durch eine nach Maßgabe des er- 
zeugten Fabrikates erhobene Verbrauchsabgabe ergänzt (R.G. die Besteuerun 
des Zuckers betr. vom 9. Juli 1887), Im Jahre 1891 erfolgte die völlige Auf- 
hebung der Materialsteuer und die Ausgestaltung der Zuckersteuer zu einer 
reinen Verbrauchsabgabe. R.G., die Besteuerung des Zuckers betr. vom 
31. Mai 1891 gilt zur Zeit in der veränderten Fassung als Zuckersteuer- 
gesetz vom 27. Mai 1896 etc), (R.G.Bl. S. 117), abgeändert durch R.G. 
vom 6. Jan. 1908 (R.G.Bl. S. 1) und durch R.G. vom 19. Febr. 1908 (R.G.Bl. 
S. 27). Letzteres Gesetz trat gleichzeitig mit der in Brüssel am 28. Aug. 1907 
vollzogenen Zusatzakte zu dem Vertrag über die Behandlung des Zuckers 
vom 5. März 1902 in Kraft, ersteres mit dem Vertrage zugleich. 
zul ‚St. oe . 
+ 2St.G. 8 2. — Das G. von 1903 brachte die Herabsetzung von 18 auf 
14 Mk., das G. von 1908 sah eine Herabsetzung auf 10 Mk. vom 1. April 1909 
ab vor, das R.G., betr. Anderung im Finanzwesen vom 15. April 1909 (R.G.Bl. 
S. 743) Art. V setzt den Zeitpunkt auf den 1. April 1914 fest. 
6 Z,8St.G. in der veränderten Fassung des G. von 1903. 
° 2.8t.G. L 3. 
1 7.8t.G. $ 3. Das G. von 1903 verlängerte die Frist von drei auf sechs 
Monate und brachte nähere Bestimmungen über die Art der Sicherheits- 
bestellung, \ 
a 2.8t.G. 8 5. » 2.8.G.$ 6.
	        

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