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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verbrauchssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
g) Schaumweinsteuer. § 240.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • a) Allgemeine Grundsätze. § 234.
  • b) Salzsteuer. § 235.
  • c) Tabak- und Zigarettensteuer. § 236.
  • d) Zuckersteuer. § 237.
  • e) Branntweinsteuer. § 238.
  • f) Biersteuer. § 239.
  • g) Schaumweinsteuer. § 240.
  • h) Zündwarensteuer. § 241.
  • i) Leuchtmittelsteuer. § 242.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

688 Fünftes Buch. $$ 241, 242. 
Höhe bestimmt sich nach dem Preise, zu dem der Schaumwein vom 
Hersteller abgegeben wird, sie beträgt bei unentgeltlicher Abgabe 
1 Mk.?. Die Steuerzeichen sind bis zur Öffnung an den Um- 
schließungen zu belassen. 
Die 1902 und 1909 vorhandenen Bestände unterlagen einer 
Nachsteuer. 
h) Zündwarensteuer !, 
$ 241. 
Die Zündwarensteuer beinägt für Zündhölzer, Zündspänchen, 
Zündstäbchen aus Strohhalmen oder Pappe in Schachteln 
oder anderen Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 30 Stück 
1 Pfennig und mit einem Inhalt von 30 bis 60 Stück 1\/e Pf. für 
60 Stück oder einen Bruchteil davon. Die Steuer beträgt für Zünd- 
kerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen 
in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger Zünd- 
kerzchen 5 Pf. für jede Schachtel oder jedes Behältnis, in größeren 
Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil davon 5 Pf. 
Werden die angegebenen Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom 
Hundert überschritten, so treten die höheren Steuersätze nicht ein. 
Steuerpflichtige Zündwaren ® dürfen nur verpackt in den freien 
Verkehr gebracht werden. Auf den Packungen, sowie auf den 
einzelnen Schachteln oder Behältnissen ist der Name und Wohnort 
des Herstellers oder eine der Steuerbehörde anzugebende Marke an- 
zubringen. 
i) Leuchtmittelstener'. 
$ 242. 
Der Leuchtmittelsteuer unterliegen elektrische Glühlampen und 
Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum und 
ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Queck- 
silberdampflampen und ihnen ähnliche Lampen, soweit sie im Inland 
verbraucht werden sollen. Die Berechnung der Steuer erfolgt bei 
Glühkörpern zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen nach der Stück- 
zahl, bei Brennstiften zu elektrischen Bogenlampen nach dem Ge- 
wicht, bei den übrigen Beleuchtungsmitteln nach der Anzahl der 
Watt. Der Hersteller entrichtet die Steuer durch Verwendung von 
Steuerzeichen an den Packungen, bevor die fertigen verpackten Er- 
zeugnisse die Räume des Herstellungsbetriebes verlassen. Eingeführte 
Erzeugnisse hat der Einbringer nach dem Empfang zu versteuern. 
: SchaumweinSt.G. $ 3a. 
1 Zündwarensteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 814). 
® Eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert tritt in 
den ersten 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein für Zündwaren, 
die in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 1. Juni 1909 betriebsfähi 
ein erichtet worden sind, und für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 
in Betrieb gewesenen Fabriken, soweit deren Jahreserzeugnis der letzten drei 
Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 oder, falls die Fabriken noch nicht volle 
drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 bestanden haben, die nachweislich 
jährliche Durchschnittserzeugung der vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebs- 
zeit übersteigt. Zündwaren$t.G. $ 3 
1 Leuchtmittelsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 880). — Mit 
Luxemburg besteht seit 1909 eine Leuchtmittelst ner
	        

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