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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1814
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
5
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1814
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 224.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Mai 1814., daß den Bewohnern der Festungen Stettin, Küstrin und Glogau ihrer Forderungen an den Staat auf die Vermögens- und Einkommenssteuer zu kompensiren gestattet seyn soll.
Volume count:
224
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • 1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. § 200.
  • 2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
  • 3. Ersatzreserve. § 202.
  • 4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. § 203.
  • 5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
  • 6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 571 
Reserve hat die Beendigung der Reservepflicht und die Entstehung 
der Land- bzw. Seewehrpflicht zur Folge. Die Land- und 
Seewehr wird in zwei Aufgebote geteilt‘. Nach Beendigung der 
Reservepflicht treten die Wehrpflichtigen zur Land-, bzw. Seewehr 
ersten Aufgebots über. Die Dauer der Dienstpfiicht in derselben 
beträgt fünf Jahre’. Eine Verlängerung kann bei solchen Personen 
stattfinden, die sich der Kontrolle länger als ein Jahr entzogen oder 
einer Ordre zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung nicht Folge 
geleistet haben®. Eine Verkürzung auf drei Jahre tritt dagegen bei 
Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie ein, die im 
stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben®. Nach Beendigung 
des Dienstes in der Land-, bzw. Seewehr ersten Aufgebots erfolgt 
der Übertritt in die Land- bzw. Seewehr zweiten Aufgebots. In 
diese treten außerdem die Ersatzreservisten , die geübt haben, nach 
beendeter Ersatzreservepflicht ein. Die Verpflichtung zum Dienst 
in der Land- bzw. Seewehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 
3. März des Kalenderjahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet 
wird. Für Dienstpflichtige, die vor vollendetem 20. Lebensjahre in den 
Dienst eingetreten sind, endigt sie jedoch am 31. März des Kalender- 
Jahres, in dem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Land- bzw. See- 
wehr zweiten Aufgebots angehört hat!°. Die Beendigung der Land- 
bzw. Seewehrpflicht erfolgt durch Entlassung nach beendeter Dienst- 
zeit; sie hat den Übertritt zum Landsturm zur Folge !!. 
Außerdem kann die BeendigungderReserve-und Land- 
wehrdienstpflicht erfolgen: I. durch Entfernung aus dem Heer 
oder der Marine auf Grund strafgerichtlichen Urteils!?; 2. bei Re- 
serve- und Landwehroffizieren durch Dienstentlassung auf Grund 
strafgerichtlichen Urteils'® und durch Entfernung aus dem Offiziers- 
stande, bzw. Entlassung mit schlichtem Abschied infolge ehrengericht- 
lichen Urteils!*; 3, durch Entlassung aus dem Reichsverbande. Im 
letzteren Falle treten die betreffenden Personen, wenn sie vor dem 
39, Lebensjahre wieder naturalisiert werden, in den Jahrgang der 
Reserve, Land- oder Seewehr wieder ein, dem sie ohne die statt- 
gehabte Auswanderung angehört haben würden !°. 
II. Die Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Reserve, 
Landwehr und Seewehr unterscheiden sich nach den Rangklassen; 
sie sind andere für die Offiziere, als für die Unterklassen (Unter- 
offiziere und Gemeine). Die Offiziere der Reserve, Landwehr und 
Seewehr bestehen aus Offizieren des aktiven Dienststandes, die in 
den Beurlaubtenstand übergetreten sind, und aus Einjährig - Frei- 
— ILL 
6 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. IL, $ 1, 21. 
s R.Verf. Art. 59, WG. vom 11. Febr. 1888 Art. I, II, $$ 2, 21. 
R.M.G. . 
1. 8 Rache die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 3. Aug. 
93 Art. II, $ 8, 
10 W.G, Se 11. Febr. 1888 Art. II, 8$ 3, 5, 21. 
1 R.M.G. 88 50, 62. 
12 M.Str.@.B. $$ 31, 32, 42. 
u M.Str.G.B. " 2 gan 
» RMG. $ Wa vom 11. Febr. 1888 Art. II, $$ 2, 3, 21. 
 
	        

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