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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1830
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
21
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1830
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1258.) Allerhöchste Kabinetsorder, die Erhaltung der Stadtmauern etc. betreffend; Vom 20sten Juni 1830.
Volume count:
1258
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • 1. Statistik.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • 5. Justiz-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 51. Statistisches Warenverzeichnis vom 1. Januar 1885.
  • Stück No 52. (52)

Full text

299 
11. Wenn er ohne gesetzlichen Grund den 
Dienst seines Herrn verläßt; 
12. wenn er gegen seinen Arbeitgeber oder 
die Angehörigen seines Arbeitgebers oder gegen 
eine sonstige ihm vorgesetzte Person eine un- 
gehörige, beleidigende oder drohende Sprache 
führt oder Handlung begeht; 
13. wenn er ohne Erlaubnis zu eigenen 
Zwecken von dem Pferd, dem Wagen usw. seines 
Herrn Gebrauch macht; 
14. wenn durch seine Schuld oder seine Nach- 
lässigkeit sich die Schafe oder Ziegen seines Arbeit- 
gebers mit den Schafen und Ziegen dritter Per- 
sonen vermischen; 
15. wenn durch seine Schuld oder Nach- 
lässigkeit ihm anvertrautes Rindvieh oder ihm an- 
vertraute Schafe sich unter andere Rindvieh= oder 
Schafherden mischen, von denen er wußte, daß 
sie an einer ansteckenden Krankheit litten. 
§ls 38. Falls ein Arbeitnehmer wegen der 
üÜbertretung eines der Unterabschnitte des vorher- 
gehenden Paragraphen angeklagt wird und die 
Prüfung des Tatbestandes ergibt, daß er einen 
anderen Unterabschnitt des vorhergehenden Para- 
graphen übertreten hat, so soll er nach dem vor- 
liegenden Tatbestand bestraft werden. 
#5l# 39. 1. Dem Arbeitgeber steht es zu, wenn 
er begründete Ursache hat, zu vermuten, daß der 
Arbeitnehmer gegen irgend eine der Bestimmungen 
des dritten Teils dieser Verordnung sich ver- 
gangen hat, dem Arbeiter zu befehlen, sich in 
seiner, des Arbeitgebers Begleitung vor den zu- 
ständigen Magistrate zu begeben, um auf die 
Anklage zu antworten. 
2. Jeder Arbeitnehmer, der einem solchen 
Befehl nicht nachkommt, kann von dem Arbeit- 
geber ohne Verhaftungsbefehl verhaftet und unter 
seiner Aufsicht vor den Magistrate geführt werden; 
jedoch ist kein Arbeitnehmer verpflichtet einem 
solchen Befehl zu gehorchen, wenn ihm nicht 
vorher von der Art der Anklage, die sein Arbeit- 
geber gegen ihn vorzubringen gedenkt, Mitteilung 
gemacht worden ist. 
IV. Teil. Verschiedenes. 
J7 40. Kein Arbeitnehmer darf den Be- 
stimmungen des zweiten und dritten Teiles dieser 
Verordnung gemäß bestraft werden, wenn der 
Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat, nach- 
dem er von dem Vergehen Kenntnis bekommen 
hat, die Anklage einreicht. 
11. Wenn der Arbeitgeber eine Anklage 
gegen den Arbeitnehmer erhebt und unter Eid 
vor dem Resident Magistrate, Assistent Resident 
Magistrate oder Friedensrichter mit Angabe der 
Gründe erklärt, daß es notwendig sei, den Arbeit- 
nehmer zu verhaften, um sein Erscheinen vor dem 
  
zuständigen Gerichtshof sicher zu stellen, so kann 
der Resident Magistrate usw. einen Verhaftungs- 
befehl ohne vorhergehende Verwarnung oder Auf- 
foFrderung erlassen. Wenn aber der Arbeitgeber 
seine Aussagen aus Böswillen oder ohne ver- 
nünftige und einleuchtende Gründe abgibt, so soll 
er mit einer Geldstrafe bis zu 5 L, an deren 
Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnisstrafe 
bis zu einem Monat tritt, belegt werden. 
* 42. Wenn ein Arbeitnehmer verklagt wird, 
weil er ohne gesetzliche Ursache den Dienst seines 
Herrn verlassen hat, so kann der Resident Ma- 
gistrate usw. einen Verhaftungsbefehl gegen ihn 
ohne vorhergehende Verwarnung oder Aufforderung 
erlassen. 
§ 43. Kein Arbeitnehmer, der seinen Arbeits- 
platz nur zu dem Zweck verläßt, um gegen seinen 
Arbeitgeber eine Klage anzubringen, nachdem ihm 
ein Urlaub hierfür verweigert wurde, darf nur 
aus diesem Grunde wegen Verlassung des Dienstes 
oder der Ubertretung einer sonstigen Bestimmung 
dieser Verordnung verurteilt werden. 
. 44. Die Zahl der Tage, während welcher 
ein Arbeitnehmer aus dem Dienst seines Arbeit- 
gebers durch Entfernung, unerlaubte Abwesenheit, 
durch die Gefängnishaft wegen einer Übertretung 
dieser Verordnung oder durch den Weg von und 
zu der Behörde im Zusammenhange mit einer ihm 
nachgewiesenen Übertretung dieser Verordnung ab- 
wesend ist, soll der ursprünglich vereinbarten 
Dienstzeit zugefügt werden. 
8 45. Falls ein Arbeitnehmer von einem 
zuständigen Gerichtshof zu einer Geldstrafe ver- 
urteilt und diese Strafe vom Arbeitgeber bezahlt 
wurde, so kann dieser sie vom Lohn des Arbeit- 
nehmers abziehen. 
46. Jeder Arbeitnehmer, der wegen einer 
Übertretung dieser Verordnung zur Gefängnis- 
strafe verurteilt wurde, soll sofort nach Ende 
seiner Gefängnishaft zu seinem Arbeitgeber zurück- 
kehren. Falls er dies nicht tut, soll er gemäß 
den Bestimmungen des Unterabschnitts des § 3 
oder des Unterabschnitts 2 des § 27 dieser Ver- 
ordnung verurteilt werden. 
e 47. Die Gerichtshöfe der Resident Ma- 
gistrate sind für alle unter Teil 1 und 2 dieser 
Verordnung fallende Vergehen zuständig, und die 
Gerichtshöfe der Resident Magistrate und Spezial- 
friedensrichter sind für alle Vergehen, die unter 
Teil 3 dieser Verordnung fallen, zuständig. Jedoch 
darf keine durch einen Spezial-Friedensrichter ver- 
hängte Geldstrafe höher sein, als dies in § 19 
der „Justice of the Peace Ordinance 1902 
festgesetzt ist. 
§5 48. Die Gerichtshöfe der Resident Ma- 
gistrate sind zuständig für alle Fälle zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche sich auf
	        

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