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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse, betreffend Verhütung der Einschleppung der Pest.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für die Monate März und April 1897.
  • Ernennung von Beisitzern für die Kaiserlichen Gerichte des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika für das Jahr 1897.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika während des Geschäftsjahres 1896.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 400 — 
Anlage A. 
Abänderungs- und Ergänzungsbefti gen zu den vorschriften, betreffend die 
gesundbeitspolizeiliche Kontrole der einen Rafen des deutsch - oftafrikanischen Schut 
gebietes anlaufenden Seeschiffe. 
An Stelle des § 14 treten nachstehende Bestimmungen: 
. §142. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe während der Fahrt Pestsälle vor- 
gekommen, so ist nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) dem Kaiserlichen Gouvernement telegraphisch 
Anzeige zu erstatten. 
  
8 14b. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe vor der Abfahrt oder während der 
Fahrt Pestfälle vorgekommen, so gilt es als „verseucht“ und unterliegt folgenden Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei denen 
die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort 
bis zur Genesung oder bls zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand des Schiffs 
und nach dem Zeitpunkte des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von 11 Tagen 
überschrelten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu ver- 
hindern, oder soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, 
an Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mann- 
schaft zum Zweck der Abmusterung das Schiff verläßt. 
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben 
während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es unerläßlich machen. 
4. Alle Wohnräume und Gegenstände des täglichen Gebrauches an Bord, einschließlich der Kleider 
und des Gepäcks der Reisenden und der Mannschaft, sind zu desinfiziren. 
Weitere Desinfektionen können auf Grund des § 14c angeordnet werden. Kehricht ist zu ver- 
brennen. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, dürfen nicht ausgeschifft werden. Mit allem Nachdruck 
ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an Bord befindliche Ratten und Mäuse 
verhindert wird. —- 
5. Das Bilgewasser ist zu desinfiziren und darf keinesfalls vor der Desinfektion ausgepumpt werden. 
6. Wasserbalast aus einem Hafen, gegen dessen Herkünfte die gesundheitspolizeiliche Kontrole wegen 
der Pestgefahr angeordnet worden ist, muß desinfizirt werden; läßt sich eine Desinfektion nicht ausführen, 
so hat das Auspumpen des Wasserbalastes auf hoher See zu geschehen. 
7. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist nach erfolgter Desinfektion auszu- 
pumpen und durch unverdächtiges Wasser zu ersetzen. « 
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Absonderungen und Entleerungen von Pestkranken, 
verdächtiges Wasser und Abfälle irgend welcher Art nicht undesinfizirt in das Hafenwasser gelangen. 
§5 14c. 
Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft einen 
Pesttodes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hafen kommt, 
gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet worden ist, als „rein" und ist, sofern die 
ärztliche Untersuchung (8 6) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem das Gepäck 
der Reisenden und der Mannschaft, welche in einem solchen Hafen an Bord genommen, desinfizirt worden 
ist und die bei § 14b unter 5 bis 7 gedachten Maßnahmen ausgeführt worden sind. Begründet das 
Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest 
in sich aufgenommen haben, oder hat die Reise des Schiffes selt Verlassen eines Hafens der oben bezeich- 
neten Art weniger als 11 Tage gedauert, so sind die Reisenden und die Mannschaft weiterhin einer gesund- 
heitspolizeilichen Ueberwachung, bis zur Dauer von 11 Tagen, von dem Tage der Abfahrt des Schiffes 
an gerechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit 
verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht, oder Gründe des Schiffsdienstes 
entgegenstehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat die Hafenbehörde 
unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mitthellung über ihre bevorstehende 
Ankunft zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können.
	        

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