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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse, betreffend Verhütung der Einschleppung der Pest.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für die Monate März und April 1897.
  • Ernennung von Beisitzern für die Kaiserlichen Gerichte des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika für das Jahr 1897.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika während des Geschäftsjahres 1896.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 403 — 
8 27. 
Wo Dampfapparate vorhanden sind, werden Kleidungsstücke, Wäsche, Matratzen und Alles, was 
sich zur Dampfdesinfektion eignet, in solchen Apparaten desinfizirt (§ 24 ). 
28. 
Alle diese zu desinfizirenden Gegensinde sind beim Zusammenpacken, und bevor sie nach den 
Desinfeltionsanstalten oder Apparaten geschafft werden, in gut schließenden Gefäßen und Beuteln zu ver- 
wahren oder in Tücher, welche mit einer Karbolsäurelösung angefeuchtet sind, einzuschlagen. 
Wer solche Wäsche 2c. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine Hände in der im § 25 unter 
Nr. 2 angegebenen Weise desinfiziren. 
29. 
Zur Desinfektion von infizirten Schifariieni dteiten, insbesondere des Logis der Mannschaft, der 
Kajüte, des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselben befindlichen Lagerstellen, Geräthschaften und 
dergleichen ist eine der im § 4 a bezeichneten Lösungen anzuwenden. Die Decke, die Wände und der 
Fußboden der bezeichneten Räumlichkeiten sowie infizirte Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen sind 
zunächst mit Lappen, welche mit einer Lösung der genannten Art getränkt sind, gründlich abzuwaschen. 
Hierauf sind die Räumlichkeiten und Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im 
Anschluß daran die Räumlichkeiten einer möglichst gründlichen Lüstung zu unterwerfen. Der Krankenraum, 
insbesondere die durch Ausleerungen verunreinigten Theile desselben, die von Kranken benutzten Geräth= 
schaften und dergleichen, sind bei dieser Desinfektion ganz besonders zu berücksichtigen. 
Räumlichkeiten, in welchen durch die Desinfektion mit Karbolsäure Beschädigungen verursacht oder 
durch den nach solcher Desinfektion noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unannehmlichkeiten 
entstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht untergebracht waren, in folgender Weise desinfizirt werden: 
. 1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der nach 
5 24 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach drei Stunden wiederholt werden. 
Vor Ablauf von drei Tagen darf der Anstrich nicht wieder abgescheuert werden. 
· 2.DiemitOelfarbegestrichenenFlächenderWäadeundFußbödenwerdenzwekbiödreinml 
mit heißer Seifenlösung (§ 24b) abgewaschen und später frisch gestrichen. 
Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleidet 
sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sind 
zu verbrennen. 
8 30. 
Gegenstände von Leder, Holz= und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegenstände werden 
sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit einer der im § 24 a bezeichneten Lösungen be- 
feuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. 
4 Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter § 24abezeichneten 
Lösungen durchweicht. Nach zwölfstündiger Einwirkung derselben darf es ausgewaschen und weiter 
Vereinigt werden. « 
Plũsch- und ähnliche Möbelbezüge werden nach 8 26 oder 27 desinfizirt, oder mit einer der im 
§ 24a bezeichneten Lösungen durchfeuchtet, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander an Deck 
ausgetrocknet, gelüstet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
Gegenstände von geringem Werth (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu verbrennen. 
Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden. 
8 31I. 
Die Aborte werden in folgender Weise desinfizirt: Etwaiger Inhalt der Klosets ist mit Karbol- 
säurelösung gründlich zu vermischen und darf erst nach drei Stunden, während welcher Zeit der Abort nicht 
benutzt worden ist, abgelassen werden. Das Aufnahmebecken sowie das Äbflußrohr werden demnächst mit 
einer der im § 24 a bezeichneten Lösungen übergossen. Die Wände des Klosetraumes, Sitzbreit, Fußboden 
werden mit Karbolsäurelösung gründlich abgewaschen und nach drei Stunden mit Wasser abgespült. 
§5 32. 
Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen, daß dieselben 
ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad nehmen. Kleider und Effekten 
derselben sind nach § 26 oder 27 zu behandeln. 
98 33. 
Ettwa an Bord befindliche Lelchen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden Bestatlung ohne 
vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit einer im § 24a bezeichneten Lösungen getränkt 
sind und mit derselben feucht gehalten werden. 
34. 
Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch Kalkbrühe (§ 24 c 2) in 
folgender Weise:
	        

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