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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

regeln sie insbesondere die verpflichteten Dienste 
(Herrendienste), sowohl im Allgemeinen als bei den 
von Regierungs wegen betriebenen Kulturen und sind 
überhaupt verantwortlich für die gehörige Erfüllung 
aller Pflichten, welche den Eingeborenen untereinander 
und gegenüber der Regierung obliegen. 
Sie werden vom Generalgouverneur ernannt; 
althergebrachter Sitte zufolge wählt man jedoch in 
der Regel einen der Söhne oder Verwandten des 
letzten Regenten, vorausgesetzt, daß derselbe die für 
das Amt erforderlichen Eigenschaften besitzt. 
Auch die Regenten dürfen nach der ihre Dienst- 
verhältnisse regelnden Instruktion vom Jahre 1859 
keinen Handel treiben oder bei finanziellen Unter- 
nehmungen betheiligt sein, insbesondere auch keinen 
Anthell an dem Besitz von Gemeindefeldern der 
Bevölkerung haben. Sie haben dem Residenten 
gegenüber ähnliche Verpflichtungen wie dieser dem 
Generalgouverneur gegenüber. Sie führen genau 
Register über die in der Regentschaft anwesenden 
inländischen Bediensteten, welche Anstellungsberechti- 
gung besitzen, ausgenommen die Landgemeindehäupt- 
linge, desgleichen solche über die vornehmen inländi- 
schen Geschlechter. Die Register enthalten die Angaben 
über die Abkunft, Nachkommen, Bluts= und Anver- 
wandten der eingetragenen Personen oder Geschlechter, 
die in ihren Familien vorkommenden Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle sowie die amtliche Lauf- 
bahn eines Jeden. Die Veränderungen werden in 
einer jährlichen Liste dem Residenten mitgetheilt. Ein 
weiteres Register führt der Regent über die anwesen- 
den Priester der mohammedanischen Bevölkerung, über 
welche ihm auch die Oberaufsicht zusteht. Er wacht 
darüber, daß den Inländern überall Gelegenheit ge- 
geben werde, frei ihre Klagen anzubringen. Seiner 
besonderen Fürsorge ist die Pflege des Viehstandes 
und des Landbaues, namentlich der Bau der Reis- 
pflanzungen und aller anderen Gewächse, die der 
Bevölkerung Nahrungsmittel liefern, auvertraut. Auch 
hat er auf die sorgsame Instandhaltung der Märkte 
und die Verbesserung der Verkehrsmittel bedacht zu 
sein. Er hat den Residenten über alle besonderen 
Ereignisse seines Bezirks auf dem Laufenden zu er- 
halten und, sobald er es für nöthig erachtet, Vorschläge 
zu Aenderungen und Verbesserungen in den bestehenden 
Einrichtungen zu machen. 
Jedem Regenten ist für den Umfang der Regent- 
schaft oder, wo diese sich über mehrere Abtheilungen 
erstreckt, für jede Abtheilung ein „Patih“ beigegeben, 
der sein gesetzlicher Stellvertreter ist und dessen 
Thätigkeit darin besteht, die Anordnungen des Re- 
genten den nachgeordneten inländischen Beamten zu 
übermitteln und für die Ausführung derselben durch 
letztere zu sorgen. 
b. Die Distriktsverwaltung. 
Die Regentschaften auf Java (und Madura) sind 
in Distrikte eingetheilt, deren Vorstände auf Vortrag 
des Residenten im Einvernehmen mit dem Regenten 
516 
  
vom Generalgouverneur ernannt werden und den 
Titel „Wedono“ führen. Sie üben in ihrem Amts- 
bezirk besonders die Polizei aus und verwalten den- 
selben im Uebrigen nach Anhalt der ihnen vom Re- 
genten, unmittelbar oder durch Vermittelung des 
„Patih“, ertheilten Befehle in Gemäßheit der In- 
struktion vom Jahre 1859. 
Danach unterliegen sie bezüglich der Betheiligung 
an finanziellen Unternehmungen denselben Beschrän- 
kungen wie die Regenten, haben auch im Uebrigen 
allgemein für den ihrer Verwaltung unterstehenden 
Bezirk die Rechte und Pflichten der letzteren. Ins- 
besondere muß der Distriktsvorstand stets mit der 
Abstammung, den Familienbeziehungen der inländischen 
Bediensteten, Häuptlinge und Vornehmen des Distrikts, 
sowie mit den unter ihren Familien vorgefallenen 
Veränderungen bekannt sein, um dem Regenten zu 
jeder Zeit darüber Aufklärungen geben zu können. 
Er hat sich im Allgemeinen jedes Eingriffs in die 
Selbständigkeit der Gemeinden bezüglich der Regelung 
ihrer heimischen Interessen, welche auf Volkseinrich- 
tungen und Gebräuchen beruhen, sowie bezüglich des 
ihnen zuerkannten Rechts zur Wahl ihrer Häuptlinge 
und Verwalter zu enthalten. 
Die Distrikte zerfallen wiederum in Unterdistrikte, 
von denen einer von dem „Wedono“ selbst, die 
anderen von „Assistent-Wedonos“ verwaltet werden, 
welche letzteren dem ersteren untergeordnet und ver- 
antwortlich sind, im Uebrigen aber auch die Instruk- 
tion für die Distriktsvorstände bei Ausübung ihres 
Amts zur Richtschnur nehmen sollen. 
e. Die Gemeinde-(Desa-) Verwaltung. 
Jede Desa (Landgemeinde) hat #einen Vorstand, 
welcher von der Bevölkerung gewählt wird; die 
Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Residen- 
ten, ausgenommen einige Desas in gewissen Theilen 
Javas, deren Bevölkerung die heiligen Gräber be- 
wacht und unterhält; bei ihnen ist jenes Recht dem 
Generalgouberneur vorbehalten. 
Jeder Desavorsteher hat einen Stellvertreter und 
neben sich einen Gemeinderath, der aus den niederen 
Gemeindebeamten und dem Dorfpriester besteht. In 
einigen Gegenden, namentlich Westjavas, giebt es 
überdies einen Rath der Aeltesten, dessen Mitwirkung 
bei allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten vorge- 
schrieben ist; derselbe setzt sich aus abgetretenen Desa- 
vorstehern und anderen angesehenen alten Leuten 
zusammen. 
Die amtliche Thätigkeit der Desavorsteher umfaßt 
vornehmlich die Ausübung der Polizei, die Erhebung 
der Steuern und sonstiger Abgaben sowie die Rege- 
lung der Leistung der verpflichtelen Dienste (Herren- 
dlenste), sowohl im Allgemeinen als bei den von 
Regierungs wegen betriebenen Kulturen. 
Die von Eingeborenen bewohnten Theile von 
Flecken und Städten (Kampongs) stehen ebenfalls 
unter selbstgewählten Vorstehern, deren Thätigkeit im 
Wesentlichen derjenigen der Desavorsteher entspricht.
	        

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