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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • 1. Begriff der inneren Verwaltung. § 19.
  • 2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. Einleitung. § 20.
  • a) Polizeiliche Akte. §§ 21, 22.
  • b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte. § 23.
  • c) Feststellungen und Beurkundungen. § 24.
  • d) Fürsorgende Tätigkeiten. § 25.
  • 3. Gebiete der inneren Verwaltung. § 26.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 22. 91 
solche stattfinden wird, festgesetzt?°. Ihre Festsetzung erfolgt nicht 
durch die Gerichte, sondern durch die Polizeibehörden. Gegen die 
Androhung derselben kann nicht der Rechtsweg beschritten, sondern 
nur eine Beschwerde im Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden, 
bzw. da, wo Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht, eine Klage im Wege 
des Verwaltungsstreitverfabrens erhoben werden. Die Strafandrohung 
kommt namentlich bei solchen Verfügungen, welche Ausfluß des 
freien Ermessens der Polizeibehörden sind, in Anwendung. Sie kann 
aber auch benutzt werden, um jemand zur Erfüllung gesetzlicher 
Pflichten anzuhalten, wenn im Gesetze selbst für die Verletzung der- 
selben eine Strafe nicht angedroht ist. Dagegen ist die Androbung 
einer Exekutivstrafe nicht zulässig, um eine Handlung oder Unter- 
lassung zu erzwingen, wenn die Zuwiderhandlung schon gesetzlich 
mit Strafe bedroht ist?”. 8. Die Polizeibehörden sind endlich zur 
Anwendung unmittelbaren physischen Zwanges befugt, wenn eine An- 
ordnung ohne diesen nicht durchführbar ist. Derselbe wird also 
namentlich in Anwendung gebracht werden, um Unterlassungen oder 
solche Handlungen, welche an eine bestimmte Person gebunden sind, 
zu erzwingen. 
4. Den Polizeibehörden stehen endlich neben denjenigen Funk- 
tionen, welche materiell den Charakter von polizeilichen Befugnissen 
haben, auch gewisse Jurisdiktionsrechte zu. Bei der Trennung 
von Justiz und Verwaltung wurde zwar der Grundsatz aufgestellt, 
daß Strafen nur von den Gerichten erkannt werden sollten. Er fan 
aber nicht tiberall eine konsequente Durchführung, vielmehr blieb 
für gewisse geringe Vergehen eine Gerichtsbarkeit der Polizeibehörden 
bestehen. Die neuere Gesetzgebung, insbesondere die Reichsstraf- 
prozeßordnung hat diese Jurisdiktion auf eine provisorische Straffest- 
setzung beschränkt, gegenüber welcher die Beschreitung des Rechts- 
weges zulässig ist®®, 
$ 22. 
Die Polizei ist keine abgeschlossene Tätigkeit der inneren Ver- 
waltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben. Jeder 
Verwaltungszweig hat eine polizeiliche Seite (Unterrichtspolizei, Ge- 
3% Gegen die Unterscheidung von Strafen und Zwangsmitteln Loening, 
Verw.R. S, 251, weil auch die Strafen vorher in Gesetzen und Verordnungen 
angedroht würden. Der Unterschied liegt aber darin, daß die Festsetzung der 
im konkreten Fall eintretenden Strafe bei Strafen im eigentlichen Sion 
nach der Übertretung der polizeilichen Anordnung, bei Zwangsmitteln in be- 
dingter Weise vorher erfolgt, um dadurch den ÜUngehorsem gegen die An- 
ordnung zu verhüten. Vgl. Preger, Arch. f. öff. R. 7, 418; Rosin, Recht der 
Arbeiterversicherung 1, 816 ff. 
9 Preuß. O.V.G. ö, 278; 7, 215; 3, 384; Rosin, Polizeiverordnungsrecht ” 
S. 108#.; Loening, Verw.R. S. 252; Erlasse des preuß. Ministers d. Innern 
(bei Reger ö, 287), des eächs. Ministeriums des Innern (bei Reger 6, 753). 
Dagegen ist die Polizeibehörde befugt, trotz der gesetzlich feststehenden Strafe 
exekutivische Zwangsmittel da anzuwenden, wo es sich darum handelt, einen 
durch die Zuwiderhandlung herbeigeführten, dauernd gesetzwidrigen Zustand 
zu beseitigen. Vgl. Rosin a.a.O. 8, 108. 
®# Vgl. Meyer-Anschütz $ 180.
	        

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