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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1821
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
16
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1821
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • I. Schulen.
  • 1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
  • 2. Volksschule. §§ 86-87.
  • 3. Höhere Lehranstalten. § 88.
  • 4. Fachschulen. § 89.
  • II. Universitäten und Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten.
  • III. Andere Bildungsanstalten. § 92.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

1. Schulen. $ 86. 221 
zelner Personen, Verbände und Gemeinden zu den Schullasten werden 
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens entschieden ®. 
Die Gemeinden und Schulverbände sind berechtigt, von den 
Kindern, welche die Schule besuchen, ein Schulgeld zu erheben. 
Das Schulgeld ist ein Aquivalent für die Benutzung der Schule, hat 
also den Charakter einer Gebühr. Da die Benutzung der Schulen 
nicht vom Ermessen der Eltern oder Erzieher abhängt, sondern eine 
gesetzliche Pflicht zur Benutzung der Schule besteht, so beruht die 
Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes nicht auf einem zwischen 
der Schulverwaltung und dem Einzelnen abgeschlossenen Vertrage, 
sondern auf gesetzlichen Vorschriften bzw. Anordnungen der Kom- 
munalorgane. Zur Zahlung verpflichtet sind die Eltern der die Schule 
besuchenden Kinder, eventuell die Personen, denen deren Alimen- 
tation obliegt. Unvermögende bleiben von der Zahlung des Schul- 
geldes befreit. Das Schulgeld soll jedoch nicht dazu dienen, die 
Gemeinden oder Schulverbände gänzlich zu entlasten oder ıhnen 
Überschüsse zu gewähren. Deshalb sind staatlicherseits Maximalsätze 
festgestellt worden, über die hinaus der Betrag des Schulgeldes nicht 
gesteigert werden darf”. In einzelnen Staaten ist das Schulgeld auf- 
gehoben®, in andern den Gemeinden gestattet, dasselbe wegfallen zn 
lassen ®, 
Die lokale Aufsicht über die Volksschule stand, so lange 
diese ein kirchliches Institut war, dem Pfarrer zu. Seitdem sie 
den Charakter einer staatlichen Anstalt angenommen hat und die 
Pflicht ihrer Unterhaltung auf die Gemeinden und Schulverbände 
übergegangen ist, haben die letzteren auch das Recht der Beauf- 
sichtigung gewonnen. Die Aufsichtsrechte werden durch einen Schul- 
vorstand (Schuldeputation, Lokalschulinspektion) ausgeübt, der 
® Die verwaltungsgerichtliche Kompetenz ist nur dann als begründet zu 
erachten, wenn es sich bei dem Streit um öffentlich rechtliche Verbindlichkeiten 
andelt, für welche feste Rechtssätze bestehen. Dagegen sind Verbindlichkeiten, 
welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, im ordentlichen Rechts- 
wege zu verfolgen. 
‚, ,'So in Bayer, Sachsen, Württbg., Baden, Hessen. |In Preußen ist das 
Schulgeld für nichteinheimische Kinder (Kremdenschulgeld) festgesetzt. Es 
darf den im Durchschnitt der drei letzten Rechnungsjahre auf jedes Schulkind 
entfallenden Betrag der dem Schulverband erwachsenden Schulunterhaltungs- 
kosten nicht übersteigen. G. von 1906 $ 6. Abs. 2.] 
® In Preußen bestimmte das A.L.R. Teil II, Tit. 12, $ 29, daß die Lohrer- 
besoldung durch Beiträge der Hausväter aufgebracht und die Kinder dieser 
vom Schulgeld befreit sein sollten. Trotzdem erhielt sich das Schulgeld. Die 
Verf. Art. 25 ordnete an, daß der Unterricht in der öffentlichen Volksschule 
unentgeltlich erteilt werden sollte, die Vorschrift blieb aber unausgeführt. 
durch die Gesetze vom 14. Juni 1888 $ 4 und 31. März 1889 Art. 2 ist fest- 
gesetzt worden, daß Schulgeld nur noch in soweit erhoben werden darf, als 
dasselbe nicht durch den zu den Lehrergehalten geleisteten Staatszuschuß gedeckt 
wird. Die Erhebung findet also nur noch ausnahmsweise statt [und wird-binnen 
kurzem in Wegfall kommen. Loening, Jahrb. 8, 122.] 
® So in Baden [aber nur für Gemeindemitglieder, nicht auch für die von 
mwärts kommenden Schulkinder. Vgl. Walz, bad. Staater. S. 437°], Elsaß- 
“0 Irıngen.
	        

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