Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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3) in einzelnen Fällen, nach den obwaltenden Umständen, für denjenigen, 
der das Feuer zuerst emdeckt und die Nachbarschaft allarmirt hat, 
Drei bis Fünf Rchlr. 
6. 125. Ebenso ist die Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direktion berechtigt, 
einzelnen Kommunen, die dessen bedursio, zur Beschaffung vorzüglicherer, als 
der gewöhnlichen und nach polizeilichen Vorschriften nothwendig vorhanden sepn 
sollender Feuerlöschungs-Apparate, als hfte oder (wenn die Beschaffung be- 
reits geschehen) als Prämie, bestimmte Geldfummen nach ihrem Ermessen, die 
aber Vierzig Prozent der Anschaffungs-Kosten dieser Apparate niche übersteigen 
dürfen, zu bewilligen. # 
126. Ferner kann die Provinzial-Direktion zu Wiederherstellung des 
Schadens, den die Feuerlöschgeräthschaften der Gemeinde, in welcher der Brand= 
schaden stattgefunden hat, bei der Löschungsoperation erlitten haben, eben dieser 
Gemeinde eine Beihülfe bewilligen, welche nach Verschiedenheit der Umstände, 
insonderheit der von der Gemeinde bei der Feuerlöschung bewiesenen mehr oder 
minder zweckmäßigen Thätigkeit und der mehrern oder mindern Wirksamkeit 
ihrer Lösch-Instrumente, von Zehn bis höchstens auf Sechszig Prozent des Scha- 
denbetrages arbitrirt werden mag. Beschädigungen hingegen, die bei einem 
Brandunfall die Feuerlöschgerathschaften fremder zu Hülfe gekommener Gemein-= 
den oder Ortschaften betroffen haben, sollen allemal nach dem vollständigen Be- 
trage der Schaden-Tare ersetzt werden. 
Hiernach hat sich nun Jedermann, den es angehet, gebührend zu achten. 
So geschehen Berlin, den 5ten Januar 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. 
Mühler. Ancillon. v. Witzleben. v. Rochow. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1604.) An-
	        
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