Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 2. —
MMo. 1689.) Verorbnung, den Verkehr mit Spanischen und sonstigen, auf jeden Inhaber
lautenden Staats= oder Kommunalschulb-Papieren betreffend. Vom Agten
Januar 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Wir von den bedeutenden Verlusten Kenntniß erhalten haben,
mit denen ein beträchtlicher Theil Unserer Unterthanen in Folge der Reduktion
der Spanischen Staatsschuld betroffen worden, sinden Wir, in Erwägung der
dringenden Gefahr neuer Verluste für diesenigen, welche sich an dem Werkehr
mit Spanischen Staatsschuld-Papieren betheiligen, Uns bewogen, mit Vorbehalt
der gänzlichen Inhibirung dieses Verkehrs in Unsern Staaten, demselben in so-
weit Schranken zu setzen, als es zur Zeit die Rücksicht auf die gegenwärtigen
Besitzer solcher Papiere gestattet. Zugleich haben Wir es für nöthig erachter,
den verderblichen Mißbrduchen, welche sich in dem Verkehr mit Sctaats= und
Kommunalschuld-Papieren überhaupt offenbart haben, durch gesetzliche Maabre-
geln zu begegnen. Indem Wir die weiteren diesfälligen Vorschriften Uns vor-
behalten, verordnen Wir demnach auf den Antrag Unsers Staatsministeriums
für den ganzen Umfang Unserer Monarchie vorläußig, wie folgt:
. 1.
Vertraͤge, welche nach Publikation der gegenwaͤrtigen Verordnung uͤber
Spanische Staatsschuld-Papiere irgend einer Art errichtet werden, sollen nur
dann, wenn sie sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfuͤllt werden, rechts.
guͤltig, sonst aber ohne Ausnahme nichtig seyn, und es soll eine gerichtliche Klage
aus dergleichen Vertraͤgen uͤberall nicht zugelassen werden, auch auf Vergleiche,
welche uͤber Geschaͤfte in Spanischen Staatsschuld-Papieren geschlossen werden,
weder Klage noch Exekution stattfinden.
4. 2.
Der Abschluß von Zeitkauf- der Lieferungs-Vertraͤgen uͤber Spanische
Staatsschuld-Papiere, unter welchen Modalitaͤten und in welcher Form er auch
Jahrgang 18265. (No. 1689.) B ert
(Ausgegeben zu Berlin den 30sten Januar 1836.)
I.
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schen Staats-
Schuld-Pa-
ere.