Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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eamte 
ozietät. 
rulnes aͤf fts- 
sübrung der 
Sesictät. 
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bührt, nicht vorenthalten werden. Nicht minder bleibt denselben vorbehalten, 
mit derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag 
vom Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Bau- 
stelle zu gestatten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht, und 4 
gleich nachgewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 6". 
dieses Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brand-Vergütungsgelder 
vorhanden sey: in diesen Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zu- 
stimmung der Kreisstände, welche darüber zur gutachtlichen Erklárung aqufzufor- 
dern sind, gebunden. 
d. 67. Die obere Leitung der Geschäfte, der Sozietäk führt, unter Ober= 
der uussccht des Ober= Präsidenten, und mit der Firma „Westphälische Provinzial= 
Feucr-Sozietäts-Direktion", ein Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktor: unter 
ihm werden diese Geschäfte von Améswegen und unentgeldlich durch die Land- 
Räthe und Orts-Obrigkeiten (Oberburgemeister und Burgemeister) besorgk. 
6 68. Der Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Direktor wird von dem Pro- 
vinzial-Landtage auf je sechs Jahr erwählt und von Unserm Ministerium des 
Innern und der Polizei bestätigt. Seine Remuneration wird bei jeder neuen 
Wahl durch den Provinzial- Landtag dergestalt bestimmt, daß dieselbe auch mie 
zur angemessenen Deckung der Büreaukosten ausreicht. 
7 69. Außerdem wird ein Provinzial-Feuer-Sozietkes-Kassen-Rendant, 
gleichmätig durch Wahl des Provinzial-Kandrages und Bestätigung Unseres 
Ministeriums des Innern und der Polizei, mit einem Gehalte von Ein Tausend 
Thalern, und gegen Bestellung einer Kaution von Fuͤnf Tausend Thalern, welche 
gerichtlich zu deponiren und der Depositionsschein darüber bei dem Ober-Präst- 
denten aufzubewahren ist, auf Lebenszeit angestellt. 
6G. 70. Diese beiden ei migen besonderen Beamten der Sozietaͤt werden 
uͤbrigens in ihren Amts-Verhaͤltnissen als Kommunal-Beamte nach den fuͤr 
92 bestehenden gesetzlichen Vorschriften beurtheilt, und haben außer ihrer Be- 
oldung keinen weiteren Anspruch auf Buͤreau-Kosten oder sonstige Entschaͤdigungen. 
6é. 71. Die Lokal-Erhebung der Feuer-Sozietäts-Beiträge liegt den 
Elementar-Steuer-Erhebern gegen anderthalb Prozent Hebegebühr von den 
durch sie eingehobenen Beitrags-Summen ob. Die Kaution derselben soll so 
abgemessen und regulirt werden, daß sie für sämmtliche ihnen anvertraute Ne- 
benfonds, und also auch für die Feuer-Sozietäts-Beiträge, mit haftet. 
6. 72. Sofern die Gesammt-Verwaltungs-Kosten der Provinzial-Feuer- 
Sozietät Vier Prozent der Gesammt-Einnahme nicht erreichen, hat der Provin- 
zial-kandtag die Befugniß, über die Ersparnisse gegen diesen Prozentsatz zu Gun- 
sten der verdientesten oder am meisten beschaftigten Beamten, welche die Ge- 
schäfte der Sozietät sonst unentgeldlich besorgen, zu disponiren. 
6 73. Bei der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion wird ein Haupt- 
Lagerbuch (Haupt-Kataster), und für jede Burgemeisterei ein Bezirks-Lagerbuch 
ge-
	        
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