Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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solgen, wenn für die erste Einrichtung der Lagerbücher und des Archivs, sowie 
überhaupt zu Bestreitung der bis dahin gehauften Geschäfte das dem Provin- 
zial-Direktor ausgesetzte Gehalt nicht ausreicht, und also Beihülfe gegen außer- 
ordentliche Remunerationen nothwendig wird; jedoch muß die Nothwendigkeit 
solcher Beihülfen vom Ober-Präsidenten anerkannt, und die darauf gegründete 
Ausgabe von ihm speziell genehmigt seyn. 
22. Die nach 96. 20. und 21. entstehenden Vorschüsse Unserer Re- 
*. [ — müssen denselben im Laufe des Jahres 1837. zur Hlfte, 
und in den beiden Jahren 1838. und 1839. zur andern Hälfte aus dem Feuer- 
Sozietäts-Fonds vollständig erstattet werden. 
6 23. Schließlich bemerken Wir, daß die in dem Reglement für die 
Provinzial-Feuer-Sozietät der Provinz Westphalen vom heutigen Tage in den 
8 67. und ff. vorgeschriebene Form der Verwaltung durch einen Provinzial- 
euer-Sozietäts-Direktor nur als eine vorldufige, welche für die erste Aus- 
führung der neuen Einrichtung und für die erste Zeit ihres Bestehens in An- 
wendung gebracht werden soll, zu betrachten ist, und daß Wir hiermit Unseren 
getreuen Ständen der Provinz Westphalen ausdrücklich vorbehalten, auf irgend 
einem später eintretenden Provinzial-Landtage Feese Verwaltungs-Form wiederum 
aufzulösen und die fernere Verwaltung durch Unsern Ober-Präsidenten und resp. 
durch die Regierungen in Antrag zu bringen. 
So geschehen Berlin, den 5ten Januar 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. 
Mühler. Ancillon. v. Witzleben. v. Nochow. 
Graf v. Alvensleben. 
 
	        
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