2 Einleitung.
weitem oder gar unbegrenztem Recht der Notenausgabe konzessionirt, die von vorn-
herein darauf angelegt waren, ihren Geschäftsbetrieb und ihre Notenausgabe über das
Gebiet des konzessionirenden Staates hinaus auf die angrenzenden deutschen Territorien
zu erstrecken.
So bestanden vor der Gründung des Reiches in Deutschland 31 Notenbanken, für
welche von den einzelnen Staaten ganz verschiedenartige Bestimmungen getroffen waren
und deren Statuten erheblich von einander abwichen.
Eine große Anzahl dieser Banken war bestrebt, das Recht der Notenausgabe
möglichst weit auszunutzen, also möglichst viele Noten in Umlauf zu setzen. Da er-
fahrungsgemäß Noten, die auf kleine Beträge lauten, seltener zur Einlösung an die
Ausgabestelle zurückgebracht werden als große Abschnitte, wurden vor Allem erhebliche
Beträge von kleinen Jetteln, bis herab zu Einthalerscheinen, wie von den Einzel-
regierungen, so auch von den Banken, emittirt.
In Folge der vielfach ungenügenden gesetzlichen Regelung der Notenemission war
bei manchen Banken nicht in der wünschenswerthen Weise für die Deckung der Noten-
ausgabe gesorgt. Außerdem betheiligten sich die Notenbanken theilweise an Geschäften,
welche zu einer dauernden Festlegung der Betriebsmittel führten, sich mithin nicht
für eine Bank eigneten, deren Passiven aus jederzeit fälligen Verbindlichkeiten, wie
Noten, bestehen.
Bei der Umnnöglichkeit, einheitliche Vorschriften für die deutschen Notenbanken
zu Stande zu bringen, suchten mehrere deutsche Staaten die Noten der von anderen
deutschen Staaten konzessionirten Banken durch Umlaufsverbote von sich fern zu halten.
Diese Verbote wurden im freien Verkehr nicht streng beachtet, waren aber für alle
öffentlichen Kassen maßgebend und wurden vom Dublikum als große Belästigung
empfunden.
Die Mißstände der Geldverfassung und des Bankwesens waren aufs engste
mit einander verflochten. Gleichwohl konnte die längst als nothwendig erkannte
Reform in ihrer Gesammtheit nicht mit einem Schlage ins Leben gerufen werden.
Die zu lösende Aufgabe war so vielgestaltig, daß nur Schritt für Schritt vor-
gegangen werden konnte, freilich unter steter Berücksichtigung des innern Zusammen=
hangs unter den einzelnen Theilen des ganzen Reformwerks. Solange nicht ein einheitliches
deutsches Münzwesen geschaffen, solange nicht für einen hinreichenden Goldumlauf ge-
sorgt war, konnte eine durchgreifende Neuordnung des Papiergeld- und Banknotenwesens
nicht vorgenommen werden. Andererseits erschwerten die Mißstände auf diesem letzteren
Gebiete die Durchführung der Münzreform. Eine rationelle Bankverfassung gehört zu den
wichtigsten Vorbedingungen für die Erhaltung eines geordneten Geldwesens; die Regelung