Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

94 $ 2. Landesrechtliche Verantwortung 
Die Fälle von zivil- und strafrechtlicher Verantwortung brauchen 
insofern nur gestreift zu werden, als hier die Bevollmächtigten 
den ordentlichen Gerichten verantwortlich sind und nicht den Volks- 
vertretungen, wie bei der parlamentarischen und der spezifischen 
Ministerverautwortlichkeit. Bei letzterer ist Hans Meier!) darin 
zu folgen, dass eine wegen Verletzung der Verfassung und der 
Gesetze zulässige Ministeranklage nicht hinsichtlich des Inhaltes 
der Instruktion erfolgen kann, sondern „höchstens könnte ein 
Minister unter Anklage gestellt werden, wenn er bei der Instruie- 
rung nicht den verfassungsmässig vorgeschriebenen Weg inne- 
hält“ ®). Unrichtig ist, wenn Hans Meier?) folgert, dass $ 195 der 
württembergischen Verfassungsurkunde und das badische Gesetz 
vom 20. Februar 1868 insofern eine Ausnahme bilden, als sie 
auch den Inhalt einer Instruktion an den Bundesratsbevollmäch- 
tigten unter Ministeranklage stellen können, da in dem einen 
eine auf Umsturz der Landesverfassung gerichtete Unternehmung, 
in dem anderen eine schwere Gefährdung der Sicherheit oder 
Wohlfahrt des Staates Grund zur Anklage bildet, und der Inhalt 
der Instruktion solchen Grund geben könne. 
Das ist jedoch völlig ausgeschlossen. Da nicht nur bezüg- 
lich der rechtlichen Verbindlichkeit Reichsrecht Landesrecht bricht 
(Artikel 2 der Reichsverfassung), sondern da die Reichsverfassung 
als Landesrecht angenommen und verkündet ist*), kann eine Mit- 
wirkung bei Abänderung der Landesverfassung auf Grund der 
Kompetenzkompetenz des Reiches weder die württembergische Ver- 
fassung „umstürzen“, weil kein revolutionärer Akt vorliegt, noch 
kann sie die Sicherheit oder Wohlfahrt Badens gefährden, weil 
selbst bei völliger Aufhebung der einzelstaatlichen Sonderexistenz 
die materielle Wohlfahrt sich steigern kann und der militärische 
und polizeiliche Schutz sich gleich bleibt. Doch das sei dahin- 
zeichnung bedarf, sei der Inhalt der Instruktion dem König überlassen und 
nur das instrüktionswidrige Abstimmen unterliege der Verantwortung vor der 
Volksvertretung. 
1) B 54. 
s) von Sarwey IIS.8s2, HaenellJI, 8.221, PistoriusS.197. 
s) 8, 54155. 
6%) Bey del, Bundesrat 8. 5 (277), Haenel 8. 221, Trieps D. 
Reich S. 88 ff, Dambitsch 8. 5. Aehnlich Coenders $, 22814.