so wie sie durch die neuesten Vertraͤge begrenzt sind, gebuͤrtig ist, und
also vermittelst der Desertion nur in seine Heimath zuruͤckkehrt.
b. Wenn ein Deserkeur in dem S aate, in welchen er entwichen ist, ein
Verbrechen begangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die
Landesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur.
ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungsakten
entweder im Original oder auszugsweise, und in beglaubten Abschriften,
übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen Deserteur
noch zum Milikairdienst geeignet sey oder nichr.
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Berbindlichkeiten
geben dagegen dem Staat, in welchem er sich aufhälr, kein Recht
dessen Auslieferung zu versagen. " 7
Artikel 5.
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erfstreckt sich auch auf die Pferde
Sattel und Reitzeug, Armatur= und Monkirungsstücke, welche von den Deserteurs
etwa mitgenommen worden sind, und tritr auch dann ein, wenn der
Deserteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Arkikels, nichs
ausgeliefert wird.
Artikel 6.
Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung zu beschleunigen,
werden beide hohe kontrahirenden Theile wegen bestimmter, an ihren
Grenzen belegenen gegenseitigen Ablieferungsorte (wozu solche Stddte gewählt
werden sollen, in welchen sich Garnison befinder) übereinkommen, an welchen
eine gegenseitig bekannt zu machende Behörde mir der Empfangsnahme der
Deserteurs und sofortigen Bezahlung aller in den nachfolgenden Artikeln 10.
und 12. stipulirten Kosten beauftragt seyn wird.
Artikel 7.
Die Auslieferung geschieht in der Regel frei illig und ohne erst eine
Requisition abzuwarten. Sobald daher eine Mililair= oder Civilbehörde einen
jenseitigen Deserteur enkdeckt, wird derselbe, nebst den etwa bei sich habenden
Effekten, Pferden, Waffen rc. 2c. sofort, unter Beifügung eines aufzunehmenden
Protokolls, an die jenseitige Behörde, im nächsten Ablieferungsorte,
gegen Bescheinigung übergeben.
Artikel 8.
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden besjenigen
Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, se wird dessen Auslieferung
sogleich auf die erste desfallstge Requisition erfolgen, selbst dann
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Milirairdienste des gedachten
Srtaats angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeir wesentlicher in
der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt
xt] bedin-