Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

so  wie  sie  durch  die  neuesten  Vertraͤge  begrenzt  sind,  gebuͤrtig  ist,  und
also  vermittelst  der  Desertion  nur  in  seine  Heimath  zuruͤckkehrt.

b.  Wenn  ein  Deserkeur  in  dem  S  aate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe  der  Deserteur.
ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungsakten
entweder  im  Original  oder  auszugsweise,  und  in  beglaubten  Abschriften,
übergeben  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen  Deserteur
  noch  zum  Milikairdienst  geeignet  sey  oder  nichr.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Berbindlichkeiten
  geben  dagegen  dem  Staat,  in  welchem  er  sich  aufhälr,  kein  Recht
dessen  Auslieferung  zu  versagen.  "  7

Artikel  5.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erfstreckt  sich  auch  auf  die  Pferde
Sattel  und  Reitzeug,  Armatur=  und  Monkirungsstücke,  welche  von  den  Deserteurs
  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  tritr  auch  dann  ein,  wenn  der
Deserteur  selbst,  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Arkikels,  nichs
ausgeliefert  wird.

Artikel  6.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,
  werden  beide  hohe  kontrahirenden  Theile  wegen  bestimmter,  an  ihren
Grenzen  belegenen  gegenseitigen  Ablieferungsorte  (wozu  solche  Stddte  gewählt
werden  sollen,  in  welchen  sich  Garnison  befinder)  übereinkommen,  an  welchen
eine  gegenseitig  bekannt  zu  machende  Behörde  mir  der  Empfangsnahme  der
Deserteurs  und  sofortigen  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden  Artikeln  10.
und  12.  stipulirten  Kosten  beauftragt  seyn  wird.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  frei  illig  und  ohne  erst  eine
Requisition  abzuwarten.  Sobald  daher  eine  Mililair=  oder  Civilbehörde  einen
  jenseitigen  Deserteur  enkdeckt,  wird  derselbe,  nebst  den  etwa  bei  sich  habenden
  Effekten,  Pferden,  Waffen  rc.  2c.  sofort,  unter  Beifügung  eines  aufzunehmenden
  Protokolls,  an  die  jenseitige  Behörde,  im  nächsten  Ablieferungsorte,
  gegen  Bescheinigung  übergeben.

Artikel  8.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  besjenigen
Staates,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn,  se  wird  dessen  Auslieferung
  sogleich  auf  die  erste  desfallstge  Requisition  erfolgen,  selbst  dann
wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Milirairdienste  des  gedachten
Srtaats  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeir  wesentlicher  in
der  Requisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung  überhaupt

xt]  bedin-