6 8 2. Allg. Vorschriften betr. das Verfahren in Verwaltungssachen.
IV. Zuständigkeit.
In Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, ist die
Behörde der belegenen Sache zuständig (forum rei sitae).i) Sind die
Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, zu
welchem Bezirke sie gehören, so wird die zuständige Behörde für das
Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß, und
wenn die Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken belegen sind,
durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt. Im Beschlußverfahren
liegt diese Befugnis dem Regierungspräsidenten, dem Oberpräsidenten
oder dem Minister des Innern ob, je nachdem die betr. Grundstücke
demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz oder verschiedenen Provinzen
angehören. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Personen oder
Korporationen, deren Angelegenheiten den Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung bilden, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren
Sitz haben.?)
Diejenige Beschlußbehörde, welche zur Entscheidung bestellt ist, hat,
wenn gegen ihren Beschluß der Antrag auf mündliche Verhandlung
im Verwaltungsstreitverfahren gestellt ist, über diesen Antrag weiter
zu entscheiden. 3) Die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes
über die örtliche Zuständigkeit gehen also über den Rahmen des dinglichen
Gerichtsstands im Sinne der §§ 21 ff. Z PO. hinaus; insbesondere
findet keine Unterscheidung zwischen persönlichen und dinglichen
Ansprüchen statt.")
In allen anderen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem
Wohnsitze des in Anspruch Genommenen, im Beschlußverfahren nach
dem Wohnsitze desjenigen, auf dessen Angelegenheit sich die Beschlußfassung
bezieht. Bei Korporationen bzw. öffentlichen Behörden
bestimmt sich die Zuständigkeit entsprechend nach deren Sitz. Hat die
Korporation oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen
Bezirks, so ist diejenige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk
angehört. Für den Kommunalverband der Provinz Brandenburg ist
der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig. 5)
Der Begriff des Wohnsitzcs ist im Gesetze nicht näher bestimmt,
im allgemeinen findet dasselbe Anwendung, was nach bürgerlichem
1) § 57 Ziff. 1 LVG. 5) Vgl. § 57 Ziff. 2 LVG. OVG. 20 246;
*!) Siehe § 58 LVG. Diese Bestimm. 29 260. v. K. 3 274, 297. v. K. 4 1220.
finden auch Anwendung bei § 61 KrO. Findet Anwendung im Falle der 8§ 56
8) OVG. 17 450. v. K. 4 1223. u. 66 B6. (OVG. 27 196. v. K. 4 1284.)
1) Stier-Somlo S. 68 zu § 57 LVG. Vgl. v. Br. I Anm. 93 zu § 57.