8 § 3. Das Verwaltungsstreitverfahren.
1. bei dem zuständigen: Gericht schriftlich einzureichen, sie
kann bei dem Kreisausschusse zu Protokoll erklärt werden. Die Erfordernisse
der Klageschrift sind folgende:
2. es ist ein bestimmter Antrag zu stellen,
3. die Person des Beklagten,
4. der Gegenstand des Anspruchs, sowie
5. die den Antrag begründenden Tatsachen sind genau zu
bezeichnen,)
6. sind die als Beweismittel in bezug genommenen Urkunden
in Ur= oder Abschrift beizufügen, von allen Schriftstücken und deren
Anlagen sind Duplikate einzureichen. Das Gericht kann in geeigneten
Fällen gestatten, daß statt der Einreichung von Duplikaten die Anlagen
selbst zur Einsicht der Beteiligten an Gerichtsstelle offen gelegt werden.#)
Die übrigen Beweismittel sind an sich erst in der mündlichen Verhandlung
anzugeben, doch empfiehlt es sich, dies möglichst schon vorher
zu tun.
Die Mängel einer unvollständigen Klageschrift können nachträglich
geheilt werden; wie in der mündlichen Verhandlung so können
auch vorher durch Einreichung von Schriftsätzen die tatsächlichen oder
rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt, sowie kann die Klage
abgeändert werden, letzteres jedoch nicht mehr in der Berufungsbzw.
Revisionsinstanz.)
Zum Vergleiche seien die Erfordernisse einer Klageschrift nach
§ 253 ZPO. angeführt, sie muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts,
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes
des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag,
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen
Verhandlung des Rechtsstreits.
4. Außerdem soll der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme
bestehenden Streitgegenstandes angegeben werden, wenn die Zuständigkeit
des Gerichts von diesem Werte abhängt.
Ferner soll die Klageschrift den allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze (§ 130 Z PO. entsprechen, danach
treten noch folgende Anforderungen hinzu:
4) Im Falle des Vorliegens der 88 58 der unteren Instanz. OG. 17 198;
u. 59 LV. genügt die Einreichung 27 195. v. K. 4 1284.
bei dem Verw erichte höherer Instanz) § 63 LV.
oder bei einem der VerwGerichte 9 § 66 L.
) Bgl. 88 71, 92, 95 LV.