Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

42  Betrachtungen

sind  ohne  Unterscheidung  der  innern  Gründe  dieser  Pflichten
unter  denselben  Gesichtspunkt  gebracht  und  man  hat  versucht,
ihnen  gleichmässig  durch  erzwungene  Almosen  abzuhelfen.
Dies  hat  eine  sehr  beklagenswerthe  Verwirrung  der  Begriffe  bei
den  Wohlhabenden  wie  bei  den  Bedürftigen  verursacht.  Die
Wohlhabenden  schwanken  und  sind  in  ihren  Ansichten  getheilt.
Bald  tragen  sie  die  schwere  Bürde  der  Armenlast  unwillig  und
bestreiten  ebensowohl  die  Weisheit  als  die  Gerechtigkeit  der
Gesetzgebung.  Bald  klagen  sie  —  Angesichts  des  Elendes,  für
welches  keine  Hilfe  bereit  steht  —  den  Staat  wegen  der  mangelhaften
  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  an.  Die  Bedürftigen
gewöhnen  sich  mehr  und  mehr,  die  ihnen  gewährte  Unterstützung
als  ein  ihnen  zustehendes  Recht  anzusehen,  weil  sie  dieselbe
aus  den  Händen  von  Personen  und  aus  den  Mitteln  von  Körperschaften
  empfangen,  welche  das  Gesetz  zu  dieser  Hilfsleistung
verpflichtet,  und  weil  sie  nicht  ohne  Grund  fühlen,  dass
ihnen  in  vielen  Fällen  mindestens  theilweise  ein  Anspruch
zusteht.  Eine  sehr  erklärliche,  wenn  auch  ganz  falsche  und
höchst  beklagenswerthe  Entwickelung  dieses  dunkeln  Bewusstseins,
führt  sie  dahin,  das  Maass  ihrer  Rechtsansprüche  nach  den  eigenen
Begriffen  ihrer  Bedürfnisse,  sowie  der  Mittel  der  Wohlhabenden,
  (der  Gemeinde  oder  des  Staates)  zu  beurtheilen,
welche  letztere  sie  meistens  für  unbegrenzt  halten.  Nur  zu  häufig
werden  sie  in  ihren  irrigen  Ansichten  durch  die  Lehren  und
Aeusserungen  der  Gebildeten  und.  Wohlhabenden  selbst  bestärkt.
Um  so  nothwendiger  ist  es,  die  Berichtigung  der  Begriffe
von  Recht  und  Pflicht,  sowie  die  Kräftigung  des  sittlichen
Willens  als  das  wahre  Ziel  jeder  Gesetzgebung  hier  wie  überall
mit  Klarheit  zu  erkennen  und  mit  Festigkeit  in  Auge  zu  behalten.


III.  Gesichtspunkte  der  Reform.

Die  gesetzliche  Armenpflege  ist,  wie  wir  sahen,  überall  wo
man  energische  Maassregeln  zu  ihrer  Durchführung  ergriffen  hat,
zu  einer  erdrückenden  Last  für  die  Gesellschaft  geworden  und
verwickelt  dieselbe  in  einen  Widerspruch  zwischen  Anspruch  und
Leistungsfähigkeit.  Die  grossen  Opfer,  welche  in  vielen  Orten