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In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung
von zwei richterlichen Beamten.
Im übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths geregelt.
Kosten.
§. 91.
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt
das Reich.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Ar-
beiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage
festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außer-
dem Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die vortragenden
Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni
1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.
Landes-Versicherungsämter.
§. 92.
In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten
derselben Landes-Versicherungsämter von den Landesregierungen errichtet werden.
Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen
Berufsgenossenschaften, welche sich nicht über das Gebiet des betreffenden Bundes-
staates hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften
gehen die in den §§. 16, 18, 20, 27, 28, 30, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 62,
63, 73, 75, 78, 80, 83, 85, 86, 88, 89, 106 dem Reichs-Versicherungsamt
übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über.
Soweit jedoch in den Fällen der §§. 30, 32, 37 und 38 eine der Auf-
sicht des Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist,
entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.
Treten für eine der im Absatz 2 genannten, der Aufsicht eines Landes-
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des §. 33
ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden Bun-
desstaat über.
§. 93.
Das Landes-Versicherungsamt besteht aus mindestens drei ständigen Mit-
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus vier nichtständigen Mitgliedern.
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betreffenden
Bundesstaates auf Lebenszeit ernanntj die nichtständigen Mitglieder werden von
den Genossenschaftsvorständen derjenigen Genossenschaften, welche sich nicht über
das Gebiet des betreffenden Bundesstaates hinaus erstrecken, und von den Ver-