XI. Sparkassenangelegenheiten. XII. Synagogengemeindeangelegenheiten. 121
LSsde.
Nr.
oder Beschlußfassung
Gegenstand der Entscheidung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
XI. Sparkassenangelegenheiten (9. Titel des Zuständigkeitsgesetzes).
Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend, vom 12. 12. 1838
188.
184.
186.
(GS.
8 52 ZG. Genehmigung
zur Errichtung von Sparkassen
durch Kreise, Stadtund
Landgemeinden und andere
über den Umfang eines Kreises
nicht hinausgehende Verbände,
sowie zur Statutenänderung
und zur Auflösung
von Sparkassen.
8 53 Abs. 2 ZG. Erteilung
der nach gesetzlicher oder statutarischer
Vorschrift erforderlichen
Genehmigung hinsichtlich der
Verwaltung der Sparkassen:
a) Berlin;
b) im übrigen.
§ 53 Abs. 1 ZSG. Aufsichtsbehörde
ist
a) bei Landgemeinden
b) bei Stadtgemeinden und
Kreisen
1839 S. 5).
Oberpräsident.
Versagung der Genehmigung,
Auflösung
oder Statutenänderung
gegen den
Willen der Gemeinde
usw. nur mit Zustimmung
des Kollegiums
des Provinzialrats
(Berlin Oberpräfident
allein).
a. Oberpräsident.
b. Regierungspräsident.
Die Versagung
der Genehmigung bedarf
der Zustimmung
des Kollegiums
des Bezirksausschusses.
a. der Landrat
als Vorsitzender des
Kreisausschusses,
b. der Regierungspräsident
(lals Kommunalaufsichtsbehörden).
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Minister des
Innern. (Der unter
Zustimmung des
Provinzialrats gefaßte
Beschlußistendgültig.)
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen
gegen den versagenden
Beschluß
a. an den Minister des
Innern;
b. an den Provinzialrat.
Fristlose Beschwerde
bei dem Regierungspräsidenten
bzw. Oberpräsidenten
bzw. Minister
des Innern.
XII. Synagogengemeindeangelegenheiten (10. Titel des Zuständigkeitsges.)
Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (GS. S. 263).
Gesetz betr. den Anstritt aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 28. Juli 1876
(Ge. S. 353).
186.
864 ZG. Bescheid auf Einsprüche
einzelner wegen der
ihnen als Mitgliedern der
Klage innerhalb zwei
Wochen beim Bezirksausschuß
(für Stadt-Berufung
ans OBG.