I. Das Verfahren in erster Instanz. 21
F. Urteil.
Die Beratung der Entscheidungen erfolgt in nicht öffentlicher
Sitzung ohne Hinzuziehung eines Protokollführers, und wenn sie auf
Grund einer Verhandlung erfolgt, nur unter den Richtern, die der
Verhandlung beigewohnt haben. Die Leitung gebührt dem Vorsitzenden,
über Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Kollegium. Die erste
Stimme hat der Berichterstatter, die letzte der Vorsitzende, im übrigen
stimmt in der Regel der jüngere vor dem älteren. #
Die Verkündung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in
öffentlicher Sitzung des Gerichts, es muß dies geschehen in Streitsachen,
für welche die §§ 20, 21 GewO. maßgebend sind. Eine mit
Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien
sowie dem zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellten Vertreter
zuzustellen. (Siehe oben S. 15 u. 16.) Die Zustellung genügt,
wenn die Verkündung in öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist.2)
Den Gegenstand der Entscheidung bilden die Ansprüche der Parteien,
sie darf nur auf Grund solcher Tatsachen erfolgen, über welche
die Parteien sich haben äußern können. Das Urteil darf nur die zum
Streitverfahren vorgeladenen Parteien und die darin erhobenen Ansprüche
betreffen, doch ist der Verwaltungsrichter, soweit es sich um
Wahrung des öffentlichen Interesses handelt, nicht unbedingt an die
Anträge der Parteien gebunden. #)
Ebensowenig, wie das Verwaltungsstreitverfahren ein eigentliches
Versäumnisverfahren kennt (siehe oben S. 20), sind ihm Teil= und
nach verbreiteter Ansicht auch keine Zwischenurteile bekannt, wenigstens
verneint das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit ersterer. Insbesondere
ist eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs,
wenn auch der Betrag streitig ist, unzulässig. )
Nur folgende Zwischenurteile können ergehen, wenn es sich
darum handelt:
a) die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz festzustellen
(6 113 Abs. 4 LVG.);
b) bei der Einlegung der Berufung durch den Vorsitzenden
des Gerichts um die Entscheidung der Vorfrage des Vorhandenseins
des öffentlichen Interesses (§ 91 LVG.);
1) Vgl. § 7 Regul. für das O. 5) O. 1 311 u. 20 189. v. K. 4 1335
2 8 81 LVG. u. § 74 Abs. 2 LV. u. 1337 ff.
§§ 14 u. 15 des Regul. für die Kreiss 0 O#0. 14 285. v. K. 4 1336 anderer
u. Bezirksausschüsse. Ansicht. Entsch. Bundesamts f. H.
22 163 u. PVl. 27 644.