Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

—   31   —                                                                                                                                           Reichs-Gesetzblatt.

№.  11.

Inhalt:  Impfgesetz.  S.  31.

—

(Nr.  996.)  Impfgesetz.  Vom  8.  April  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Impfung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden:

1)  jedes  Kind  vor  dem  Ablaufe  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniß  (§.  10)  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat;

2)  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit
Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  des  Jahres,  in
welchem  der  Zögling  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegt,  sofern  er  nicht
nach  ärztlichem  Zeugniß  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern
überstanden  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.

§.  2.

Ein  Impfpflichtiger  (§.  1),  welcher  nach  ärztlichem  Zeugniß  ohne  Gefahr
für  sein  Leben  oder  für  seine  Gesundheit  nicht  geimpft  werden  kann,  ist  binnen
Jahresfrist  nach  Aufhören  des  diese  Gefahr  begründenden  Zustandes  der  Impfung
zu  unterziehen.

Ob  diese  Gefahr  noch  fortbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige
Impfarzt  (§.  6)  endgültig  zu  entscheiden.

§.  3.

Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  (§.  5)  erfolglos  geblieben,
so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  auch  dann  erfolglos  bleibt,
im  dritten  Jahre  wiederholt  werden.

Die  zuständige  Behörde  kann  anordnen,  daß  die  letzte  Wiederholung  der
Impfung  durch  den  Impfarzt  (§.  6)  vorgenommen  werde.

Reichs-Gesetzbl.  1874.                                                                            11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1874.