Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

§189  Das  Hausiergewerbe.  415

4.  das  Aufsuchen  von  Warenbestellungen  auf  Abzahlung.  Aus
Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit,  sowie  zur  Abwehr  cder  Unterdrückung
  von  Seuchen  können  durch  Beschluß  des  Bundesrats  und
in  dringenden  Fällen  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers  nach
Einvernehmen  mit  dem  Bundesratsausschusse  für  Handel  und
heriehr  noch  andere  Gegenstände  und  gewerbliche  Leistungen  auf
bestimmte  Dauer  für  das  ganze  Reichsgebiet  oder  einzelne  Teile
bon  ihm  vom  Hausierbetriebe  ausgeschlossen  werden.  Die  An—
ordnung  ist  dem  Reichstage  sofort  oder  bei  seinem  nächsten  Zuammentreten
  mitzuteilen  und  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
eichstag  seine  Zustimmung  nicht  erteilt.  Endlich  kann  durch
andesherrliche  Verordnung  das  Umherziehen  mit  Zuchthengsten
zur  Deckung  von  Stuten  untersagt  oder  Beschränkungen  untervorfen
  werden.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  über
le  Gegenstände  des  Hausierbetriebes  sind  durch  88  146,  148  der
Gewerbeordnung  mit  Strafe  bedroht.

Außerdem  ist  die  Art  und  Weise  des  Hausiergewerbes  nach
verschiedenen  Richtungen  beschränkt.  So  ist  das  Feilbieten  von
aren  in  der  Art,  daß  sie  versteigert  oder  im  Wege  des  Glückbieles
  oder  der  Ausspielung  abgesetzt  werden,  vorbehaltlich  einer
ispensationsbefugnis  des  Regierungspräsidenten  für  einzelne  Fälle
*  gestattet.  Oeffentliche  Ankündigungen  des  Gewerbebetriebes
ürfen  nur  unter  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden  mit  Hinzuu
  ung  seines  Wohnortes  erlassen  werden.  Wird  für  den  Gewerbectrieb
  eine  Verkaufsstelle  benutzt,  wie  dies  insbesondere  bei  Wanderagern
  der  Fall  ist,  so  muß  an  ihr  in  einer  für  jedermann
trkennbaren  Weise  ein  den  Namen  und  Wohnort  des  Gewerbetreibenben
  angebender  Aushang  angebracht  werden.  Minderjährigen
dersonen  kann  in  dem  Wandergewerbescheine  die  Beschränkung
Uferlegt  werden,  daß  sie  das  Gewerbe  nicht  nach  Sonnenunterung,
  und  minderjährigen  weiblichen  Personen,  daß  sie  es  nur
uf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen,  nicht  aber  von  Haus
Haus  betreiben  dürfen.  Ein  gleiches  Verbot  kann  die  Ortszun
  abeibehörde  erlassen  für  denjenigen  Hausierbetrieb,  für  den  die
6  neilung  eines  Wandergewerbescheines  nicht  erforderlich  ist.  Zum
wecke  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubnis  der
ntritt  in  fremde  Wohnungen,  sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten
remder  Häuser  und  Gehöfte  nicht  gestattet.  Endlich  bedarf  jeder,