80 Verbindlichkeit zur Bürgschaftsstellung.
den Widerlegung, welche ihr die zweite Instang
hat zu Theil werden lassen, noch einer Beachtung
gewürdigt werden könnte.“
OAGErk. v. 25. Juni 1866 NRNr. 6106 3/c8.
G. . .t.
Nachschrift des Herausgebers. Die
Richtigkeit dieser Entscheidung läßt sich durchaus
nicht bezweifeln. Dieselbe findet auch in der oben
S. 51—53 mitgetheilten Ansicht keinen Widerspruch,
indem dort ausdrücklich gesagt ist, daß der Kirche
nur eine persönliche Klage übrig bleibe, wenn
der Zehentherr die Ablösungspapiere an Dritte verdußert
hat. — Was aber die Frage betrifft, ob
der Kirche an den deponirten Ablösungspapieren
ein dingliches Recht zustehe, oder ob diese Schuldbriefe
nur als Kaution für eine persönliche Haftung
anzusehen seien, so wird wohl jener (S. 51 ff.
mitgetheilten) Ansicht der Vorzug vor der im vorstehenden
Erkenntnisse gegebenen Beantwortung der
streitigen Frage zu geben sein.
5.
Verbindlichkeit zur Bürgschaftsstellung.
Bl. f. RAnw. Bbd. XXXI S. 129 u. 318.
Die in der ersteren der hier angezogenen Stellen
enthaltene Ausführung über die Auffassung des
bayer. LR. Th. IV Kap. X 8. 7 Nr. 1 fand
wiederholt die oberstrichterliche Anerkennung durch
Erk. vom 30. Juni 1866 Reg.-Nr. 19 %%%
m.
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Abolph Ente)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.