Metadata : Das Buch von unsern Kolonien.

480  Sechstes  Buch.  Erniedrigung  und  Wiedergeburt.

Grafen  Finckenstein,  nach  Spandau  schickte,  machte  die  Sache
nicht  besser,  zumal  er  in  einigen  Punkten  nachgab.  So  heiß
ging  es  zwar  in  der  „interimistischen  Nationalvertretung“,  die,
aus  gewählten  Mitgliedern  bestehend,  im  April  1812  zur  Be—
ratung  über  die  weitere  Tilgung  der  Kriegsschuld  berufen  wurde,
nicht  her.  Doch  kam  auch  da  sachlich  nichts  heraus.  Ueber
die  Einführung  der  Vermögens=  und  Einkommenstener  wurden
die  Herren  überhaupt  nicht  gefragt.  Auch  das  vielberufene
Gendarmerieedikt  vom  30.  Juli  1812  erging  ohne  sie.  Zunächst
bestimmt,  der  auf  dem  Lande  herrschenden  Unsicherheit  durch
Vermehrung  der  Polizei  abzuhelfen,  leitete  es  zugleich  nicht
bloß  die  Aufhebung  der  gutsherrlichen  Polizei  ein,  sondern  sollte
überhaupt  das  Uebergewicht  brechen,  das  einzelne  Klassen  von
Staatsbürgern  durch  ihren  Einfluß  auf  die  öffentlichen  Verwaltungen
  aller  Art  hatten,  und  durch  den  des  Staates  ersetzen.
Die  ländliche  Bevölkerung  sollte  von  dem  grundbesitzenden  Adel
unabhängig  gemacht  werden,  um  in  um  so  größere  Abhängigkeit
von  der  allmächtigen  bureaukratischen  Verwaltung  zu  kommen.
Mit  dem  Steinschen  Gedanken  der  Selbstverwaltung  war  da
völlig  gebrochen.  Wäre  das  Gendarmerieedikt  wirklich  die  Basis
der  Kreiskommunalverfassung  geworden,  so  hätte  das  eine  der
französischen  Präfektenwirtschaft  ähnliche  Zentralisation  ergeben,
die  alles  selbständige  kommnnale  Leben  ertötete.  Daß  der  eben
aus  der  Unfreiheit  gelöste  Bauer  zur  Selbstverwaltung  noch
unfähig  war,  ist  gewiß.  Aber  nicht  dagegen  kämpfte  der  Adel
an:  er  wollte  auch  über  den  befreiten  Banern  herrschen.  Ohne
recht  in  Wirksamkeit  getreten  zu  sein,  wurde  das  Edikt  1814
aufgehoben.  Auch  sonst  wich  die  Regierung  vor  dem  Adel
zurück  und  verzichtete  auf  die  konsequente  Durchführung  der  in
den  agrarischen  Gesetzen  verkündeten  Prinzipien,  was  natürlich
deren  Wirksamkeit  schwer  beeinträchtigte.

Ueberblickt  man  die  Hardenbergsche  Reformthätigkeit  bis
zu  der  Ende  des  Jahres  1812  eintretenden  Krisis,  so  erscheint
sie  besonders  glänzend  weder  nach  der  Art,  wie  sie  vorging,
noch  nach  den  Ergebnissen.  Finanzielle  Gesichtspunkte  überwogen
dabei  mehr,  als  die  Not  der  Zeit  erforderte.  Die  idealen  Momente,
  die  nationale  Wiedergeburt  und  der  künftige  Freiheits-