Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Reichs-  und  Staatsangehörigkeit.  $  26.  139

weigert  werden®”.  Auch  die  soeben  erwähnten  Wehrpflichtigen  und
Personen  des  Beurlaubtenstandes  haben  einen  Anspruch  auf  Erteilung
der  Entlassung,  wenn  sie  den  dafür  aufgestellten  Voraussetzungen
genügen,  also  das  vorgeschriebene  Zeugnis  der  Kreisersatzkommission
oder  die  erforderliche  Genehmigung  der  Militärbehörde  beibringen.
Land-  und  Seewehrleute  zweiten  Aufgebotes  bedürfen  keiner  Erlaubnis
  zum  Aufgeben  der  Staatsangehörigkeit,  sind  aber  verpflichtet,
von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  der  Militärbehörde  Anzeige
zu  machen?®.  Jie  Unterlassung  dieser  Anzeige  ist  durch  das  Reichsstrafgesetzbuch
  mit  Strafe  bedroht??,

Die  betreffenden  Vorschriften  gelten  jedoch  nur  für  den  Frieden;
für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  ist  dem  Kaiser
der  Erlaß  besonderer  Anordnungen  vorbehalten  ®°.

Die  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  ist  ein  rechtsaufhebender
  Verwaltungsakt®!,.  Wird  die  Entlassung  zum  Zweck
der  Überwanderung  in  einen  andern  deutschen  Staat  nachgesucht,
so  hebt  die  betreffende  Verwaltungsverfügung  lediglich  das  Rechtsverhältnis
  der  Staatsangehörigkeit  zu  dem  Einzelstaate  auf;  wird  sie
dagegen  zum  Zweck  der  Auswanderung  gefordert,  so  hat  sie  die  Erlöschung
  sämtlicher  Staatsangehörigkeiten,  welche  der  Betreffende  besitzt,
  und  damit  die  Erlöschung  der  Reichsangehörigkeit  zur  Folge  ®®.
Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme
gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  die  Kinder,  deren
gesetzliche  Vertretung  dem  Entlassenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,
  nicht  dagegen  auf  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet
waren,  sowie  auf  Kinder,  die  unter  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
stehen,  falls  die  Mutter  zum  Antrag  auf  Entlassung  der  Genehmigung
des  Beistandes  bedarf®3,

Die  Prüfung  des  Vorhandenseins  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  ist  Sache  der  Behörde,  welche  die  Entlassung  erteilt.  Eine
einmal  erteilte  Entlassung  kann  daher  wegen  Nichtvorhandenseins
der  gesetzlichen  Erfordernisse  nachträglich  nicht  angefochten  werden,
weder  im  ordentlichen  Rechtswege  noch  im  verwaltungsgerichtlichen
Verfahren®*.  Beim  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Erfordernisse  ist
die  Erteilung  der  Entlassung  eine  Pflicht  der  Behörde.  Die  Erfüllung
  dieser  Pficht  kann  landesgesetzlich  im  Wege  des  verwaltungsgerichtlichen
  Verfahrens”,  außerdem  durch  Beschwerde  bei  den
höheren  Reichsnrganen  erzwungen  werden.

Die  Form,  in  welcher  die  Entlassung  erteilt  wird,  ist  die  Aus- 



7  St.A.G.  8  17.
33  R.G.  betr.  Änderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888,  Art.  II
8  4,  Nr.  3,  21.

2?  R.Str.G.B.  &  360  Nr.  3.

so  51.A.G.  8  17.

s1ı  Vgl.  dagegen  Laband®  1,  124.

2  St.A.G.  88  19  und  14a  Art,  41  E.G.  zum  BGB.  rn

33  St.A.G.  8  19.  Es  müssen  daher,  wenn  die  Kinder  militärpflichtig  sind,
die  für  militärpflichtige  Personen  geltenden  vorschriften  auch  in  bezug  auf  sie
beobachtet  werden,

34  Übereinstimmend:  Seydel  1,  284;  Bernntzik  8.  287°,

85  Vırl.  v,  Sarwey  S.  462.