Reichs- und Staatsangehörigkeit. $ 26. 139
weigert werden®”. Auch die soeben erwähnten Wehrpflichtigen und
Personen des Beurlaubtenstandes haben einen Anspruch auf Erteilung
der Entlassung, wenn sie den dafür aufgestellten Voraussetzungen
genügen, also das vorgeschriebene Zeugnis der Kreisersatzkommission
oder die erforderliche Genehmigung der Militärbehörde beibringen.
Land- und Seewehrleute zweiten Aufgebotes bedürfen keiner Erlaubnis
zum Aufgeben der Staatsangehörigkeit, sind aber verpflichtet,
von ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige
zu machen?®. Jie Unterlassung dieser Anzeige ist durch das Reichsstrafgesetzbuch
mit Strafe bedroht??,
Die betreffenden Vorschriften gelten jedoch nur für den Frieden;
für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr ist dem Kaiser
der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten ®°.
Die Entlassung aus dem Staatsverbande ist ein rechtsaufhebender
Verwaltungsakt®!,. Wird die Entlassung zum Zweck
der Überwanderung in einen andern deutschen Staat nachgesucht,
so hebt die betreffende Verwaltungsverfügung lediglich das Rechtsverhältnis
der Staatsangehörigkeit zu dem Einzelstaate auf; wird sie
dagegen zum Zweck der Auswanderung gefordert, so hat sie die Erlöschung
sämtlicher Staatsangehörigkeiten, welche der Betreffende besitzt,
und damit die Erlöschung der Reichsangehörigkeit zur Folge ®®.
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme
gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf die Kinder, deren
gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt zusteht,
nicht dagegen auf Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet
waren, sowie auf Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter
stehen, falls die Mutter zum Antrag auf Entlassung der Genehmigung
des Beistandes bedarf®3,
Die Prüfung des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen
ist Sache der Behörde, welche die Entlassung erteilt. Eine
einmal erteilte Entlassung kann daher wegen Nichtvorhandenseins
der gesetzlichen Erfordernisse nachträglich nicht angefochten werden,
weder im ordentlichen Rechtswege noch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren®*. Beim Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse ist
die Erteilung der Entlassung eine Pflicht der Behörde. Die Erfüllung
dieser Pficht kann landesgesetzlich im Wege des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens”, außerdem durch Beschwerde bei den
höheren Reichsnrganen erzwungen werden.
Die Form, in welcher die Entlassung erteilt wird, ist die Aus-
7 St.A.G. 8 17.
33 R.G. betr. Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, Art. II
8 4, Nr. 3, 21.
2? R.Str.G.B. & 360 Nr. 3.
so 51.A.G. 8 17.
s1ı Vgl. dagegen Laband® 1, 124.
2 St.A.G. 88 19 und 14a Art, 41 E.G. zum BGB. rn
33 St.A.G. 8 19. Es müssen daher, wenn die Kinder militärpflichtig sind,
die für militärpflichtige Personen geltenden vorschriften auch in bezug auf sie
beobachtet werden,
34 Übereinstimmend: Seydel 1, 284; Bernntzik 8. 287°,
85 Vırl. v, Sarwey S. 462.