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16.) Verordnung,
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend;
vom 20fsten Februar 1839.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2rc. 2c. 2c.
haben beschlossen, im jetzigen Jahre eine Versammlung der Stände einzuberufen und desdalb
die erforderlichen Ergänzungswahlen veranstalten zu lassen. Es haben daher, soviel
die Abgeordneten der Rirtergutsbesitzer, der Scädte und des Bauernstandes berrifft, die
Kreisdirectionen durch Verfügung an die Kreisvorsitzenden und den Landesaltesten in der
Oberlausitz, durch Bestellung von Wahlcommissarien und sonst das Nöthige vorzukehren;
indem wegen der Wahl von Vertrekern des Handels= und Fabrikwesens, sowie zu Vervollständigung
der von Unserer Ernennung abhängigen Stellen weitere Enrschließung und Anordnung
vorbehalten bleibr.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung unrer Vordruckung des Königlichen Siegels
eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am 20sten Februar 1839.
Friedrich August.
Eduard Gortlob Nostitz und Jänckendorf.
Letzte Absendung: am 6ten März 1839.