Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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16.)  Verordnung,
die  Veranstaltung  von  Landtagswahlen  betreffend;

vom  20fsten  Februar  1839.

Wag,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König  von
Sachsen  2rc.  2c.  2c.

haben  beschlossen,  im  jetzigen  Jahre  eine  Versammlung  der  Stände  einzuberufen  und  desdalb
  die  erforderlichen  Ergänzungswahlen  veranstalten  zu  lassen.  Es  haben  daher,  soviel
die  Abgeordneten  der  Rirtergutsbesitzer,  der  Scädte  und  des  Bauernstandes  berrifft,  die
Kreisdirectionen  durch  Verfügung  an  die  Kreisvorsitzenden  und  den  Landesaltesten  in  der
Oberlausitz,  durch  Bestellung  von  Wahlcommissarien  und  sonst  das  Nöthige  vorzukehren;
indem  wegen  der  Wahl  von  Vertrekern  des  Handels=  und  Fabrikwesens,  sowie  zu  Vervollständigung
  der  von  Unserer  Ernennung  abhängigen  Stellen  weitere  Enrschließung  und  Anordnung
  vorbehalten  bleibr.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  unrer  Vordruckung  des  Königlichen  Siegels
eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  20sten  Februar  1839.

Friedrich  August.

Eduard  Gortlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

 

Letzte  Absendung:  am  6ten  März  1839.