(552 )
. 482.
bb) wenn auf Confiscation erkannt worden.
Wenn auf Confiscation erkannt worden ist, so erfolge die Vollstreckung des Erkennenisses
durch sofortige
a. Versteigerung, oder
b. freien Verkauf des confiscirten Gegenstandes, insofern letzterer einen festen oder currenten
Preis hat,
oder endlich durch
c. Vernichtung der confiscirten Sache, wenn auf Verlust derselben aus dem Grunde
erkannt worden ist, weil der Besitz und Gebrauch des fraglichen Gegenstandes, ohne
dazu erlangte höhere Erlaubniß, gesetzlich verboren war.
6. 183.
Sind vom Eigenthümer oder Besitzer einer confiscirten Sache, nach §. 12. des angeführten
Strafgesetzes, noch binterzogene Abgaben zu ersetzen, so ist wegen deren und der
erwachsenen Kosten Einbringung das 9#. 167. flg. vorgezeichnete Verfahren zu beobachten.
. 184.
b) gegen Ausländer.
Soll das gegen einen Ausländer gesprochene Erkenntniß, rücksichrlich zuerkannter Vermoͤgensstrafen,
vollstreckt werden, so leidet das Verfahren, wie es in den vorhergehenden
Paragraphen vorgeschrieben worden ist, dann, wenn der ausländische Denunciat ausreichende
Caution bestellt oder Bürgschaft beigebracht hat, oder wenn sich ein, ihm gehörender
Gegenstand im Brschlag der Zoll= und Steeuer-Behörden befinder, oder endlich, wenn ihm
zugehörende Gegenstände einschließlich aller Activforderungen, im Inlande zu erlangen sind,
nur insofern eine Abweichung, inwiefern es der Erlassung des S. 167. verordneten Zahlungspräcepts
nicht bedarf und die §. 169. unker a. erwähnten Execurionsmaßregeln nur
für den Fall zur Anwendung kommen können, wenn der Denunciat im Inlande ansäßig
ist, und sich temporär auf seinen inländischen Besitzungen aufhäle.
45.
Wäre aber keiner der G. 184. angedeuteten Fälle vorhanden, oder das eine oder andere
dieser Executionsobjecte zu völliger Tilgung des Ersatz-, Seraf= und Kostenbetrags nichr
ausreichend, so ist entweder nach Vorschrift 9w. 169. und 172. bis mic 174. zu verfahren,
oder die rückständige Geldstrafe in Gefängniß zu verwandeln, und im Betrekungsfall an
dem Schuldigen zu vollstrecken.
. 486.
3.) Vollstreckung zuerkannter Gefängnißstrafen.
a) gegen Inlaͤnder.
Um Vollstreckung der zuerkannten Gefaͤngnißstrafen ist die ordentliche Gerichtsbehoͤrde