Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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.  482.

bb)  wenn  auf  Confiscation  erkannt  worden.

Wenn  auf  Confiscation  erkannt  worden  ist,  so  erfolge  die  Vollstreckung  des  Erkennenisses
  durch  sofortige
a.  Versteigerung,  oder
b.  freien  Verkauf  des  confiscirten  Gegenstandes,  insofern  letzterer  einen  festen  oder  currenten
  Preis  hat,
oder  endlich  durch
c.  Vernichtung  der  confiscirten  Sache,  wenn  auf  Verlust  derselben  aus  dem  Grunde
erkannt  worden  ist,  weil  der  Besitz  und  Gebrauch  des  fraglichen  Gegenstandes,  ohne
dazu  erlangte  höhere  Erlaubniß,  gesetzlich  verboren  war.

6.  183.
Sind  vom  Eigenthümer  oder  Besitzer  einer  confiscirten  Sache,  nach  §.  12.  des  angeführten
  Strafgesetzes,  noch  binterzogene  Abgaben  zu  ersetzen,  so  ist  wegen  deren  und  der
erwachsenen  Kosten  Einbringung  das  9#.  167.  flg.  vorgezeichnete  Verfahren  zu  beobachten.

.  184.
b)  gegen  Ausländer.

Soll  das  gegen  einen  Ausländer  gesprochene  Erkenntniß,  rücksichrlich  zuerkannter  Vermoͤgensstrafen,
  vollstreckt  werden,  so  leidet  das  Verfahren,  wie  es  in  den  vorhergehenden
Paragraphen  vorgeschrieben  worden  ist,  dann,  wenn  der  ausländische  Denunciat  ausreichende
  Caution  bestellt  oder  Bürgschaft  beigebracht  hat,  oder  wenn  sich  ein,  ihm  gehörender
Gegenstand  im  Brschlag  der  Zoll=  und  Steeuer-Behörden  befinder,  oder  endlich,  wenn  ihm
zugehörende  Gegenstände  einschließlich  aller  Activforderungen,  im  Inlande  zu  erlangen  sind,
nur  insofern  eine  Abweichung,  inwiefern  es  der  Erlassung  des  S.  167.  verordneten  Zahlungspräcepts
  nicht  bedarf  und  die  §.  169.  unker  a.  erwähnten  Execurionsmaßregeln  nur
für  den  Fall  zur  Anwendung  kommen  können,  wenn  der  Denunciat  im  Inlande  ansäßig
ist,  und  sich  temporär  auf  seinen  inländischen  Besitzungen  aufhäle.

45.

Wäre  aber  keiner  der  G.  184.  angedeuteten  Fälle  vorhanden,  oder  das  eine  oder  andere
dieser  Executionsobjecte  zu  völliger  Tilgung  des  Ersatz-,  Seraf=  und  Kostenbetrags  nichr
ausreichend,  so  ist  entweder  nach  Vorschrift  9w.  169.  und  172.  bis  mic  174.  zu  verfahren,
oder  die  rückständige  Geldstrafe  in  Gefängniß  zu  verwandeln,  und  im  Betrekungsfall  an

dem  Schuldigen  zu  vollstrecken.
.  486.

3.)  Vollstreckung  zuerkannter  Gefängnißstrafen.
a)  gegen  Inlaͤnder.

Um  Vollstreckung  der  zuerkannten  Gefaͤngnißstrafen  ist  die  ordentliche  Gerichtsbehoͤrde