Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXVIII.  Kreis-Ordnung  für  die  östlichen  Provinzen.  1055

der  Grenzen  der  letzteren.  Ebenso  findet  der  §.  10  des  Ges.  vom  11.  Juli
1822  auf  die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben  Anwendung.

Beschwerden  wegen  der  Veranlagung  der  Kreisabgaben.

§.  19.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüchet),  betreffend:
1.  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
des  Kreises?,  Z

2.  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben),
beschließt  der  Kreisausschuß.  ..

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Monaten“)  nach  erfolgter  Bekanntmachung?)  der  Abgabebeträge
bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen.  Einsprüche")  gegen  die  Höhe  von  Kreiszuschlägen
  zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der
letzteren  richten,  sind  unzulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage’)  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der

 

1)  Beschwerden  und  Einsprüche  brauchen  nicht  sofort  erschöpfend  motivirt  zu
werden;  eine  nachträgliche  Vervollständigung  im  Berwaltungsstreitverfahren  ist  zulässig,
E.  O  B.  VI.  149,  IX.  82.

2)  Hierunter  sind  nur  solche  Rechte  zu  verstehen,  die  den  Kreisangehörigen  als  solchen
  aus  dem  öffentlichen  Rechte  der  Kreisangehörigkeit,  der  Verfafsung  des  Kreises
heraus  zustehen,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Okt.  1888  (Pr.  V.  Bl.  X.  113),  28.  Juni  1889
(Pr.  V.  Bl.  XI.  49).

2)  Vergl.  hierzu  E.  O.  B.  I.  74,  V.  125,  VI.  41,  XVI.  24,  XXI.  7,  132.

4)  Diese  ist  keine  Berjährungs-,  sondern  eine  Ausschlußfrist,  vergl.  E.  O.  V.
XVII.  232;  nach  ihrem  Ablaufe  ist  eine  förmliche  Beschwerde,  der  die  Klage  folgen
könnte,  ausgeschlossen,  E.  O.  V.  XXVI.  1.  Ansprüche  auf  Ermäßigung  oder  Befreiung
  können  dann  nur  noch  durch  entsprechende  Anträge  beim  Kreisausschusse  oder
Kreistage  geltend  gemacht  werden.

5)  Wo  eine  Heberolle  angefertigt  wird,  ist  in  deren  Veröffentlichung  eine  „Bekanntmachung“
  im  Sinne  des  §.  19  zu  erblicken,  Friedrichs  S.  126.  Die  Reklamationsfrist
  für  die  Forensen  beginnt  nicht  mit  Beröffentlichung  der  Repartition;  sie
haben  eine  Benachrichtigung  durch  den  Gemeindevorstand  zu  erwarten,  doch  hat  auch
eine  ihnen  etwa  durch  den  Kreisausschuß  zugegangene  direkte  Benachrichtigung  die
gleiche  Wirkung  wie  die  Benachrichtung  durch  den  Gemeindevorstand,  Friedrichs
S.  129.

64)  Die  Vorschrift  in  S.  19  Abs.  2  findet  nur  Anwendung  auf  die  in  §F.  10  erwähnten
  Zuschläge,  nicht  aber  auf  die  Quoten  der  gemäß  §.  15  nach  den  für  die
Beranlagung  der  Staatsstenern  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  durch  den  Kreisausschuß
  zu  ermittelnden  fingirten  Prinzipalsätze,  Erk.  12.  Mai  1888  (E.  O.  B.

VI.  28.

7)  Durch  die  Klage  kann  der  Einspruch  nicht  ersetzt  werden;  ohne  vorgängige
Reklamation  findet  eine  Klage  nicht  statt,  Erk.  7.  Febr.  1880  (E.  O.  V.  VI.  129).

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revifion  zulässig,  §.  3  Zust.  Ges.

Der  Einsoruch  und  die  Klage  gegen  die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben  kann
auch  auf  die  Behauptung  der  Rechtsungültigkeit  eines  der  Abgabeforderung  zu  Grunde
liegenden  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  gestützt  werden,  Erk.  6.  und  13.  Nov.  1882
(E.  O.  V.  IX.  27  ff.).

Der  Verwaltungsrichter  hat  in  Kreisabgabensachen  nicht  die  Reklamationsbescheide
der  Kreisausschüsse  zu  bestätigen,  aufzuheben  oder  abzuändern,  sondern  seine  Entscheidung
auf  Abweisung  der  Klage,  Freilassung  des  Klägers  oder  Feststellung  des  Kreisabgabenbetrages
  zu  richten,  Erk.  19.  Mai  1879  (E.  O.  V.  V.  55).  Der  Anspruch  auf
Zahlung  von  Verzugszinsen  für  das  Zuvielgezahlte  und  vom  Kreise  zu  Erstattende  ist
unzulässig,  Erk.  4.  April  1881  (E.  O.  V.  VIII.  17).

Der  §.  19  eröffnet  das  Verwaltungsstreitverfahren  keineswegs  für  eine  Erörterung
und  Feststellung  der  Abgabenpflichtigkeit  im  Prinzip,  sondern  lediglich  für  den  einzelnen
Fall  der  Veranlagung  oder  Heranziehung,  Erk.  O.  V.  G.  9.  Dez.  1876  (C.  I.  91).