Metadaten : Das Buch von unsern Kolonien.

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des  dem  Artikel  4.  beigefügten  Jolltarifs  Anwendung  finden,  sollen  jedoch  auch  auf
privalive  Rechnung  nicht  mehr  gewährt  werden.
Artikel  21.

Dem  auf  Förderung  freler  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen  Verkehrs
gerichteten  Iwecke  des  Zollvereins  gemäß,  sollen  besondere  Jollbegünstigungen  einzelner
Meßplägye,  namentlich  Nabattprivilegien,  da  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaalen  noch
besteben,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr,  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowehl  der
Nahrungs-Verhältnisse  bisher  begünftigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelobeziehungen
mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen
  geführt,  neue  aber  ohne  allseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarismäßigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die  Gegensiände,  welche  für  die
Hoshaltung  der  hohen  Souveräne  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für  die  bei  ihren  Hösen
  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,
  und  wenn  dafür  Rückvergülungen  statthaben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft
nicht  in  Rechnung  gebracht.

Ebenso  wenig  anrechnungsfähig  find  Entschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem
anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  on  Kommunen  oder  einzelne
  Privatberechtigte  für  eingezogene  Jollrechte  oder  für  aufgehobene  Befreiungen  gezahlt
  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freipässe
  ohne  Abgaben-  Entrichtung  ein=  oder  ausgehen  zu  lassen.  Derglelchen  Gegenstände
werden  jedoch  zollgeseplich  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den
übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben
gewesen  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Thrile,
von  welchem  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.

Das  Vegnadigungs=  und  Strasverwandlungorecht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehallen.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten
der  erfolgten  Swaserlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal,  und  Bezirkssiellen  für  die
Zoll  Erhebung  und  Aussicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen  besonderen  Uebereinkunft
nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeorduct,  besetzt  und  instruirt  werden  sell,  bleibt
sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereins  innerhalb  ihres  Gebictes  überlassen.