Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 48. 241 Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916. Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 22. März 1916. Anhalt. II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Polizeistunde. (2) Bekanntmachung, betreffend Anmeldung eingelagerter Güter. II. Abteilung. — — ——— (1) Bekanntmachung vom 16. März 1916, betreffend die Polizeistunde. uf Ersuchen des stellvertretenden kommandierenden Generals IX. Armeekorps setzt das unterzeichnete Ministerium hierdurch die Polizeistunde für die Gast= und Schankwirtschaften des Großherzogtums auf 12 Uhr nachts fest. Soweit die Polizeistunde durch Orts= oder landespolizeiliche Bestimmungen auf einen früheren Zeitpunkt festgesetzt worden ist, bewendet es bei diesen Bestimmungen. Die weitere Beschränkung der Polizeistunde für einzelne Wirtschaften oder für bestimmte Arten von Wirtschaften behält sich das unterzeichnete Ministerium vor. Für einzelne Orte die Polizeistunde allgemein auszudehnen, bleibt der Entscheidung des unterzeichneten Ministeriums vorbehalten. Zur gelegentlichen ausnahmsweisen Ausdehnung der Polizeistunde — aber nicht über 1 Uhr nachts hinaus — werden die Polizeibehörden hierdurch ermächtigt. Die Bekanntmachung vom 2. Februar 1915 (Rbl. Nr. 21) wird aufgehoben, die Bekanntmachung vom 6. November 1915 (Rbl. Nr. 177) bleibt dagegen von Bestand. Schwerin, den 16. März 1916. Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. L. v. Meerheimb.