Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

60  II.  Städteordnung.

Titel  IV77).

§  35.  Die  Stadtverordnetenversammlung
hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten  78)  zu  beschließen,
soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Magistrate  überwiesen
  sind.  Sie  giebt  ihr  Gutachten  über  alle  Gegenstäude
  ab,  welche  ihr  zu  diesem  Zwecke  durch  die  Aufsichtsbehörden
  vorgelegt  werden.  Ueber  andere,  als  Gemeindeangelegenheiten
  dürfen  die  Stadtverordneten  nur
dann  berathen,  wenn  solche  durch  besondere  Gesetze  oder

77)  Der  4.  Titel  handelt  von  den  Versammlungen  und
Geschäften  der  Stadtverordnetenversammlung.

76)  Die  Stadtverordnetenversammlung  ist  die  beschreßende,
  der  Magistrat  die  verwaltende  Körperschaft;  der  Stadtverordnetenversammlung
  steht  die  Kontrole  der  Verwaltung,
dem  Magistrat  die  Zust  ammung,  zu  den  Beschlüssen  der  Versammlung
  zu;  jedoch  bedürfen  die  in  den  §8  S31,  37,  38,  44  der
Städteordnung  und  die  in  den  8  10,  11,  15  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vorgesehenen  Beschlüsse  der  Zustimmung  des
Magistrats  nicht;  die  Verwaltung  von  Stiftungen,  Hospitälern,
  Waisenhäusern  steht  dem  Magistrat  allein  zu,  und  die
Zuständigkeit  der  Stadtverordnetenversammlung  tritt  erst  ein,
wenn  es  sich  um  Leistungen  der  Stadtgemeinde  handelt;  die
Anstellung  von  Klagen,  der  Abschluß  von  Vergleichen,  die
Aufnahme  von  Darlehen  bedarf  der  Beschlußfassung  der
Stadtverordnetenversammlung,  dagegen  ist  die  Auslelhung
von  Kapitalien  eine  Verwaltungsangelegenheit;  die  Jagdverpachtung
  steht  nach  dem  Jagdpolizei  Febe  dem  Mastet
allein  zu;  über  politische  Angelegenhet  en  haben  die  Stadtverordneten
  nicht  zu  beschließen,  es  sei  denn,  daß  dieselben
die  Lebensinteressen  der  Stadt  auf  materiellem  Gebiete  unmittelbar
  und  in  ganz  hervorragendem  Maße  berühren;  die
Stadtverordnetenversammlung  ist  zwar  eine  politische  Körperschaft-
  aber  die  Stadtverordneten  sind  keine  Beamte  und

te  Stadtverordnetenversammlung  ist  keine  Behörde;  sie  kann
eine  Privatklage  wegen  Veleidigung  nicht  anstellen;  g  en
Lod  die  Mitglieder  der  Verwaltungsdeputattonen  als  solche

eamte.