60 II. Städteordnung.
Titel IV77).
§ 35. Die Stadtverordnetenversammlung
hat über alle Gemeindeangelegenheiten 78) zu beschließen,
soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen
sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstäude
ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden
vorgelegt werden. Ueber andere, als Gemeindeangelegenheiten
dürfen die Stadtverordneten nur
dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder
77) Der 4. Titel handelt von den Versammlungen und
Geschäften der Stadtverordnetenversammlung.
76) Die Stadtverordnetenversammlung ist die beschreßende,
der Magistrat die verwaltende Körperschaft; der Stadtverordnetenversammlung
steht die Kontrole der Verwaltung,
dem Magistrat die Zust ammung, zu den Beschlüssen der Versammlung
zu; jedoch bedürfen die in den §8 S31, 37, 38, 44 der
Städteordnung und die in den 8 10, 11, 15 des Zuständigkeitsgesetzes
vorgesehenen Beschlüsse der Zustimmung des
Magistrats nicht; die Verwaltung von Stiftungen, Hospitälern,
Waisenhäusern steht dem Magistrat allein zu, und die
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung tritt erst ein,
wenn es sich um Leistungen der Stadtgemeinde handelt; die
Anstellung von Klagen, der Abschluß von Vergleichen, die
Aufnahme von Darlehen bedarf der Beschlußfassung der
Stadtverordnetenversammlung, dagegen ist die Auslelhung
von Kapitalien eine Verwaltungsangelegenheit; die Jagdverpachtung
steht nach dem Jagdpolizei Febe dem Mastet
allein zu; über politische Angelegenhet en haben die Stadtverordneten
nicht zu beschließen, es sei denn, daß dieselben
die Lebensinteressen der Stadt auf materiellem Gebiete unmittelbar
und in ganz hervorragendem Maße berühren; die
Stadtverordnetenversammlung ist zwar eine politische Körperschaft-
aber die Stadtverordneten sind keine Beamte und
te Stadtverordnetenversammlung ist keine Behörde; sie kann
eine Privatklage wegen Veleidigung nicht anstellen; g en
Lod die Mitglieder der Verwaltungsdeputattonen als solche
eamte.