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in Criminalsachen nichts dagegen haben. Gewiß
aber werden solche Flecken, wenn man sie je für
Flecken halten will, bei weitem aufgewogen durch
das viele Treffliche, das, wie der Herausgeber
nicht bezweiselt, Kenner in dem Buche finden werden,
durch die wirklich zum Theil überraschend
schönen, zum Theil eigenthümlichen und zum Theil
in der That neuen Bemerkungen über Demokratie,
über Monarchie, über das Repräsentativshstem,
über die Wahlen, besonders die in Frankreich
unlängst so lebhaft debattirte Frage der partiellen
Ernenerung der Wahlkammer, über die Todesstrafe,
deren Gültigkeit auf das von neueren
berühmten Philosophen und Rechtslehrern aufgestellte
Strafrechtsprinzip des Selbstvertheidigungsrechts
von Seiten des Staats gegründet wird, über
Verhaftungen, über das Armenwesen, besonders
über die Nachtheile der englischen Armentare, über
Finanzwesen, über die Freiheit des Kornhandels u. s. w.
Vor allen aber glaubt der Unterzeichnete die Abschnitte
über Preßfreiheit und Censur, und
über die Aufsicht des Stäats auf Religion
und religiöse Anstalten und die Organisation
des Corps der Religionslehrer hervorheben
zu dürfen. Wie hier besonders der freimüthige,
helldenkende, psychologisch scharfblickende,
vorurtheilslose Mann sichtbar wird, so treten diese
Eigenschaften des Verfassers mehr oder weniger allenthalben
hervor. Dabei zeigt sich aber mit ihnen
berbunden, so wie in den übrigen Schriften des