Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 5. 
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments 
erfolgt durch das Präsidium. 
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten, 
sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich 
macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt. 
§. 6. 
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre 
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten 
Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist. 
§. 7. 
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des 
Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auf- 
lösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die 
Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das 
Zollparlament versammelt werden. 
Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den 
Süddeutschen Staaten nicht erforderlich. 
§. 8. 
Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die 
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wieder- 
holt werden. 
§. 9. 
Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet 
darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die Legitimation 
seiner, dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. 
Es regelt selbstständig seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge- 
schäftsordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten 
und Schriftführer. 
§. 10. 
Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur 
Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 
Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
§. 11. 
Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesammten Volkes 
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
§. 12.
	        
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