— 97 —
§. 12.
Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
§. 13.
Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied desselben
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der
That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein
Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben.
§. 14.
Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen.
Artikel 10.
Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Salzsteuer und
Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unter-
worfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Artikel 2. er-
wähnten Staaten oder Gebietstheile, ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft
erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4.
des Artikels 3. zur Ausführung gelangt sein wird.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-
verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen
Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5. von den
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kom-
menden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-,
Hafengelder, sowie Waage- und Niederlagegebühren oder gleichartige
Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der
Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet ver-
bleiben.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 16 Ar-