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Steuersatz im
Bemerkungen über die
Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach
30 52⅟₂ anderen Vereinsstaaten
in für Gulden- oder dem Auslande
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen.
8. Württemberg . . . . . . . . . . .. Eimer (Würt- Die erhobene Malz-
steuer wird von ausge-
tembergisch) hendem Bier nach Maaß-
= 2,13915 Ohm gabe des dazu verwende-
Preußisch ten Malzes in jedem ein-
zelnen Falle ermittelt und
a. braunes 1 21 5⅟₇ 3 danach die Steuervergü-
Bier tung festgesetzt und ge-
b. weißes Bier 1 4 3 3/7 2 währt.
9. Baden Ohm (Badisch) 22 3 3/7 1 18 Bei der Ausfuhr des
— 1,091673 Ohm im Großherzogthum Ba-
den erzeugten Biers wer-
Preußisch den auf die Badische Ohm
1 Fl. 5 Kr. rückvergütet.
.............. . 1 Bei der Ausfuhr von
10. Hessen . .. Ohm (Großhz. 28 6⁶⁄₇ 40 20 Maaß und mehr wird
Hessische) eine Steuervergütung von
= 1,164451 Ohm 1 Fl. 5 Kr. für die Groß-
herzoglich Hessische Ohm
Preußisch gewährt.
III. Von Branntwein.
1a. Preußen* (ausschließlich der Ohm (Preu- 6 10 30 Bei der Ausfuhr wird
Hohenzollernschen Lande). ßisch) bei 50 eine Steuervergütung von 11 Silberpf. für
Außerdem die bei Preußen Prozent Al- ein Quart zu 50 Prozent
vorstehend zu I. von a. bis kohol nach Alkohol nach Tralles ge-
I. aufgeführten Länder und Tralles währt.
Landestheile, welche mit
Preußen im engeren Vereine
stehen.
*In dem ehemaligen Kurfür- Bis zum 1. Juli 1868.
stenthume Hessen (mit Aus- 8 Silberpfennige für ein
schluß des Kreises Schmal- Quart zu 50 Prozent Al-
kalden und der Grafschaft kohol nach Tralles.
Schaumburg) werden bis zum
1. Juli 1868 erhoben . Desgl. 4 . . 7 .
1b. Hohenzollernsche Lande, soweit Eimer (Würt- 1 12 10 2/7 2 30
sie früher zu Hohenzollern- tembergisch)
Sigmaringen gehörten.