Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

120 
  
  
  
Steuersatz im 
Bemerkungen über die 
  
Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach 
   30 52⅟₂ anderen Vereinsstaaten 
 in für  Gulden- oder dem Auslande 
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten 
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen. 
8. Württemberg . . . . . . . . . . .. Eimer (Würt-  Die erhobene Malz- 
 steuer wird von ausge- 
tembergisch)  hendem Bier nach Maaß- 
= 2,13915 Ohm gabe des dazu verwende- 
Preußisch ten Malzes in jedem ein- 
   zelnen Falle ermittelt und 
a. braunes 1 21 5⅟₇ 3 danach die Steuervergü- 
Bier tung festgesetzt und ge- 
b. weißes Bier    1      4       3 3/7        2 währt. 
9. Baden Ohm (Badisch) 22 3 3/7      1       18 Bei der Ausfuhr des 
— 1,091673 Ohm im Großherzogthum Ba- 
 den erzeugten Biers wer- 
Preußisch den auf die Badische Ohm 
1 Fl. 5 Kr. rückvergütet. 
.............. .  1 Bei der Ausfuhr von 
10. Hessen . .. Ohm (Großhz. 28 6⁶⁄₇ 40 20 Maaß und mehr wird 
Hessische)  eine Steuervergütung von 
= 1,164451 Ohm 1 Fl. 5 Kr. für die Groß- 
 herzoglich Hessische Ohm 
Preußisch gewährt. 
III. Von Branntwein. 
1a. Preußen* (ausschließlich der     Ohm (Preu-       6 10    30 Bei der Ausfuhr wird 
Hohenzollernschen Lande). ßisch) bei 50 eine Steuervergütung von 11 Silberpf. für 
Außerdem die bei Preußen Prozent Al- ein Quart zu 50 Prozent 
vorstehend zu I. von a. bis kohol nach Alkohol nach Tralles ge- 
I. aufgeführten Länder und Tralles währt. 
Landestheile, welche mit 
Preußen im engeren Vereine 
stehen. 
*In dem ehemaligen Kurfür- Bis zum 1. Juli 1868. 
stenthume Hessen (mit Aus- 8 Silberpfennige für ein 
schluß des Kreises Schmal- Quart zu 50 Prozent Al- 
kalden und der Grafschaft kohol nach Tralles. 
Schaumburg) werden bis zum 
1. Juli 1868 erhoben . Desgl.             4 . .          7     . 
1b.   Hohenzollernsche Lande, soweit     Eimer (Würt- 1    12    10 2/7     2        30 
sie früher zu Hohenzollern- tembergisch) 
Sigmaringen gehörten. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.