Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 124 — 
Anlage zu Nr. 17. des Schlußprotokolls. 
 
D. 
Gewerbe-Legitimationskarte, 
gültig für das Jahr Stempel 1800 acht und sechszig. 
mit dem Wappen 
und 
Namen 
des Landes. 
  
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung 
1. seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 
2. der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er 
als Handlungscommis im Dienste steht, 
3. nachstehender Handlungs(Fabrik)häuser als: 
im Gebiete des Zollvereins Waaren-Bestellungen aufzusuchen und Waaren-Ein- 
käufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch, behufs seiner Gewerbslegitimation 
bei den Behörden der übrigen Zollvereinsstaaten, bescheinigt, daß für den Gewerbe- 
betrieb des/der vorgedachten Geschäfts hauses/häuser im hiesigen Lande die gesetzlich be- 
stehenden Steuern zu entrichten sind. 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, 
nur Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mit sich führen. 
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als de s/r genannten Geschäfts- 
hauses/häuser 
 
 
Waaren-Bestellungen aufzusuchen oder Waaren-Ankäufe zu machen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waaren-Ankäufen hat 
er die in jedem Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beachten. 
  
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden. 
  
——.— 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Unveränderter Abdruck; (Berlin 1893), Reichsdruckerei. 
 
	        
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