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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
№ 11.
(Nr. 23.) Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte
und Pflichten der Bundeskonsuln. Vom 8. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
I. Organisation der Bundeskonsulate.
§. 1.
Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich
in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu
fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen
der Bundesstaaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten
Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgesetzen
und den ihnen ertheilten Instruktionen sich richten und die durch die Gesetze und
die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten.
§. 2.
Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines General-
konsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen.
§. 3.
Die Bundeskonsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In
Angelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler
und empfangen von ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen haben sie gleich-
zeitig die erforderlichen Anzeigen über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die
zunächst betheiligten Regierungen gelangen zu lassen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 22 In
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1867.