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§. 43.
Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unter-
liegendes Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfol-
gung erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die
Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa
erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Haupt-
verfahren, gehört vor das zuständige Kreis- und Schwurgericht des In-
landes und, wenn es an einem solchen fehlt, vor das Kreis- und Schwur-
gericht in Stettin.
§. 44.
Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen
Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (§§. 39. 40. 43.)
der Regierung dieses Staates zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen
werden.
§. 45.
In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen
Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 1853. (Gesetz-
Samml. S. 162.).
§. 46.
Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung er-
lassenen Erkenntnisse findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§. 47.
In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß
des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Appellation zu.
§. 48.
Rücksichtlich der Frist, innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden und
zu rechtfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten der Anmeldung und
Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den §§. 126. bis 129. der Verord-
nung vom 3. Januar 1849. (Gesetz- Samml. S. 37.).
§. 49.
Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der
Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet,
so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens so-
weit zu bewirken, als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. Dem An-
geklagten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete Beweisaufnahme bekannt
zu machen und ihm die Anwesenheit dabei zu gestatten.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 24 §. 50.