Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Hand- 
lung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte. 
Vergl. die nachfolgende, in einem Spezialfalle unterm 27. März 1860. ertheilte authen- 
tische Interpretation des §. 71: 
»Es ist, wenn durch pünktliche Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Militair- 
Strafgesetz verletzt wird, der befehlende Vorgesetzte allein dafür verantwortlich und 
der gehorchende Untergebene kann nur strafbar werden, wenn in der Ausführung 
eine Verletzung der militairischen Treue liegt. — Das General- Auditoriat hat hier- 
nach die Militairgerichte mit Instruktion zu versehen und sorgfältig darauf zu achten, 
daß bei Verletzung eines Militair-Strafgesetzes durch Ausführung eines Befehls in 
Dienstsachen der §. 71. Theil 1. des Militair- Strafgesetzbuchs in diesem Sinne 
angewendet wird.« 
§. 72. 
Unbekanntschaft mit den Militair-Strafgesetzen und nicht erfolgte Ableistung 
des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aufhebung der Strafbarkeit, noch 
zur Milderung der Strafe angesehen werden. 
§. 73. 
Die Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze wegen der Verjährung 
finden auf das Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit durch Verjährung 
niemals aufgehoben wird, keine Anwendung. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F. 
§. 74. 
Bei der Zumessung der im Gesetz angeordneten Strafen sollen die höhe- 
ren Grade derselben jedesmal eintreten: 
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen; 
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen 
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden; 
3) wenn militairische Verbrechen im Kriege oder unter dem Gewehr, oder 
vor versammeltem Kriegsvolk — d. h. vor einer im Dienst oder in 
dienstlicher Ordnung versammelten Mannschaft von mindestens drei Per- 
sonen — begangen werden; 
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere zusammenrotten, oder 
sich derselbon in Gegenwart einer Volksmenge schuldig machen; 
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen 
sich schuldig macht. 
§. 75. 
Ist in den Militair-Strafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohne nähere 
Bezeichnung des Grades desselben angedroht, so sind darunter alle Grade dieser 
Strafart (§. 13.) begriffen. 
30* §. 76. 
III. Aufhebung 
der Strafbar- 
keit. 
IV. Zumessung 
der Strafe.
	        
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