V. Schärfung
der Strafe.
A. gegen
Schildwachen,
einzelne Posten
und bewaffnete
Patrouilleurs.
B. beim Zu-
sammentreffen
mehrerer Ver-
brechen.
C. beim Rück-
fall.
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§. 76.
Ist in den Militair-Strafgesetzen bei Androhung von Arreststrafen das
niedrigste Strafmaaß nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Grenzen
der Disziplinarstrafgewalt im Disziplinarwege verhängt werden, insofern unter
den obwaltenden Verhältnissen, nach dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der
Disziplinarstrafgewalt versehenen Befehlshabers, eine härtere Strafe nicht ver-
wirkt erscheint.
§. 77.
In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strafe in den
Militair-Strafgesetzen vorgeschrieben ist, darf diese zwar das bestimmte höchste
Maaß, aber nicht das doppelte desselben übersteigen.
Auch darf eine Verlängerung oder Verschärfung über das höchste Maaß
hinaus bei denjenigen Strafarten nicht stattfinden, bei welchen dies ausdrücklich
untersagt ist, wie bei dem strengen Arrest, dem Stubenarrest und der körperlichen
Züchtigung.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848 Beilage Littr. D.
§. 78.
Alle von Schildwachen, einzelnen Posten oder bewaffneten Patrouilleurs
begangene Verbrechen sind, insofern dafür nicht besondere Strafen angedroht
worden, mit geschärfter Strafe zu belegen.
§. 79.
Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, wofür in den
Militair-Strafgesetzen nur Arreststrafen angedroht sind, so ist auf den schwersten
gegen den zu Bestrafenden zulässigen Arrestgrad zu erkennen.
Uebersteigt in diesen Fällen der Stubenarrest oder der strenge Arrest die
Dauer von sechs Wochen, der gelinde oder der mittlere Arrest aber die Dauer
von zwölf Wochen, so ist nach §. 63. auf verhältnißmäßigen Festungsarrest oder
Festungsstrafe zu erkennen.
§. 80.
Wer nach rechtskräftiger Verurtheilung, mag dieselbe nach den Militair-
Strafgesetzen oder nach anderen Gesetzen erfolgt sein, von Neuem in ein Ver-
brechen derselben Art verfällt, ist mit geschärfter Strafe zu belegen, sofern die
Gesetze für den Rückfall in dieses Verbrechen keine besondere Strafe vorschreiben.
War wegen eines früher verübten gleichartigen militairischen Verbrechens
auf Festungsstrafe rechtskräftig erkannt, so tritt bei Bestrafung des Rückfalles
stets neben der sonst verwirkten Strafe die Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes ein.
§. 81.
Die Strafe des Rückfalles darf jedoch sowohl in den Fällen des §. 80.
als