Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

V. Schärfung 
der Strafe. 
A. gegen 
Schildwachen, 
einzelne Posten 
und bewaffnete 
Patrouilleurs. 
B. beim Zu- 
sammentreffen 
mehrerer Ver- 
brechen. 
C. beim Rück- 
fall. 
— 204 — 
§. 76. 
Ist in den Militair-Strafgesetzen bei Androhung von Arreststrafen das 
niedrigste Strafmaaß nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Grenzen 
der Disziplinarstrafgewalt im Disziplinarwege verhängt werden, insofern unter 
den obwaltenden Verhältnissen, nach dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der 
Disziplinarstrafgewalt versehenen Befehlshabers, eine härtere Strafe nicht ver- 
wirkt erscheint. 
§. 77. 
In Fällen, wo eine Verlängerung oder Schärfung der Strafe in den 
Militair-Strafgesetzen vorgeschrieben ist, darf diese zwar das bestimmte höchste 
Maaß, aber nicht das doppelte desselben übersteigen. 
Auch darf eine Verlängerung oder Verschärfung über das höchste Maaß 
hinaus bei denjenigen Strafarten nicht stattfinden, bei welchen dies ausdrücklich 
untersagt ist, wie bei dem strengen Arrest, dem Stubenarrest und der körperlichen 
Züchtigung. 
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848 Beilage Littr. D. 
§. 78. 
Alle von Schildwachen, einzelnen Posten oder bewaffneten Patrouilleurs 
begangene Verbrechen sind, insofern dafür nicht besondere Strafen angedroht 
worden, mit geschärfter Strafe zu belegen. 
§. 79. 
Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, wofür in den 
Militair-Strafgesetzen nur Arreststrafen angedroht sind, so ist auf den schwersten 
gegen den zu Bestrafenden zulässigen Arrestgrad zu erkennen. 
Uebersteigt in diesen Fällen der Stubenarrest oder der strenge Arrest die 
Dauer von sechs Wochen, der gelinde oder der mittlere Arrest aber die Dauer 
von zwölf Wochen, so ist nach §. 63. auf verhältnißmäßigen Festungsarrest oder 
Festungsstrafe zu erkennen. 
§. 80. 
Wer nach rechtskräftiger Verurtheilung, mag dieselbe nach den Militair- 
Strafgesetzen oder nach anderen Gesetzen erfolgt sein, von Neuem in ein Ver- 
brechen derselben Art verfällt, ist mit geschärfter Strafe zu belegen, sofern die 
Gesetze für den Rückfall in dieses Verbrechen keine besondere Strafe vorschreiben. 
War wegen eines früher verübten gleichartigen militairischen Verbrechens 
auf Festungsstrafe rechtskräftig erkannt, so tritt bei Bestrafung des Rückfalles 
stets neben der sonst verwirkten Strafe die Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes ein. 
§. 81. 
Die Strafe des Rückfalles darf jedoch sowohl in den Fällen des §. 80. 
als
	        
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