Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 90. 
Dagegen soll jeder Mitschuldige an einem Verrath (§§. 87. und 88.), 
welcher von demselben zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon ander- 
weitig davon unterrichtet war, und wo der Ausführung noch vorgebeugt werden 
kann, Anzeige macht und seine Mitschuldigen angiebt, mit Strafe verschont werden. 
§. 91. 
Wer nach seinem Eintritt in den Soldatenstand sich durch Entweichung 
seinen militairischen Dienstverhältnissen entzieht, begeht das Verbrechen der 
Desertion. 
§. 92. 
Bei Unteroffizieren und Gemeinen des Dienststandes gilt, so lange sie 
nicht das Gegentheil beweisen, die Vermuthung für das Verbrechen der Desertion, 
wenn sie 
1) von ihrem Truppentheil oder Kommando sich ohne Urlaub entfernen, 
und in Friedenszeiten über 48 Stunden, in Kriegszeiten aber über 24 
Stunden ausbleiben 
2) den auf bestimmte Zeit erhaltenen Urlaub länger als 8 Tage über- 
B. Desertion. 
1. Begriff. 
2. Umstande, 
welche die Ver- 
muthung für 
das Verbrechen 
der Desertion 
begründen. 
a) gegen Per- 
sonen des 
Dienststandes. 
schreiten, oder, falls sie vor Ablauf des Urlaubs zurückberufen werden, 
sich nicht sofort gestellen; 
3) in Kriegszeiten es unterlassen, sich dem Truppentheil, von welchem sie 
abgekommen sind, oder dem nächsten Truppentheil sobald als möglich 
wieder anzuschließen, oder 
4) sich nach beendigter Kriegsgefangenschaft nicht sofort bei den Truppen 
melden. 
Vergl. den nachfolgenden Allerhöchsten Erlaß vom 29. Oktober 1859., betreffend die 
Modifizirung der Bestimmungen des §. 92. Nr. 1. und 2. und des §. 97: 
Auf Ihren Antrag will Ich zu den §§. 92. Nr. 1. 2. und 97. Theil I. des 
Militair-Strafgesetzbuchs Folgendes bestimmen: 
I. Bei Gemeinen des Dienststandes, welche noch nicht volle sechs Monate dienen, 
soll in Friedenszeiten die Vermuthung für das Vergehen der Desertion bis zum Be- 
weise des Gegentheils erst dann gelten, wenn sie sich von ihren Truppentheilen ohne 
Urlaub entfernen und über 14 Tage ausbleiben, oder den auf bestimmte Zeit erhaltenen 
Urlaub länger als 14 Tage überschreiten. 
II. Wenn Gemeine des Dienststandes, welche noch nicht volle sechs Monate 
dienen, in Friedenszeiten entweichen und innerhalb 14 Tagen, oder wenn sie auf 
bestimmte Zeit beurlaubt waren, innerhalb 14 Tagen nach Ablauf des Urlaubs frei- 
willig zurückkehren, sollen sie nicht mit der Strafe der Desertion, sondern nur mit 
der Strafe der unerlaubten Entfernung oder Urlaubsüberschreitung belegt werden. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen unter I. und II. bleiben außer Anwendung, 
wenn die vorbezeichneten Gemeinen 
1) zu einem Kommando, oder 
  
2) zu
	        
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